Neuregelungen zur Unterbrechung der Energieversorgung in und außerhalb der Grundversorgung Abwendungsvereinbarungen auch außerhalb der Grundversorgung
Das am 24.12.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen enthält in seinem Artikel 2 auch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Strom- und Gasgrundversorgungsordnungen (Strom- und GasGVV) zu Versorgungsunterbrechungen bei Zahlungsrückständen.
Das am 24.12.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen enthält in seinem Artikel 2 zunächst Änderungen des EnWG. Diese umfassen u.a. die Einfügung eines neuen § 118b EnWG mit bis zunächst zum Ablauf des 30.04.2024 befristeten Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung.
Mit dem weitgehend den §§ 19 Strom- und GasGVV entsprechenden § 118b EnWG werden nunmehr auch außerhalb der Grundversorgung die Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsrückständen und zu deren Vermeidung das Angebot von Abwendungsvereinbarung gesetzlich geregelt. Ebenso wie der Grundversorger ist danach nun auch der Energielieferant außerhalb der Grundversorgung zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Regelungssystematik der §§ 19 Strom- und GasGVV wird dabei grundsätzlich beibehalten. Unterschiede gibt es allerdings im Detail der Regelungen. Ein Verbot, den Energieliefervertrag zu kündigen, ist damit nicht verbunden. Dies wurde zwar im Vorfeld der Schaffung des § 118b EnWG diskutiert, aber als zu weitgehender Eingriff in die Vertragsautonomie abgelehnt.
Das Gesetz enthält in seinen Artikeln 4 und 5 zudem auch Änderungen der Strom- und GasGVV. Diese umfassen insbesondere Änderungen der §§ 19 Strom- und GasGVV. Die bereits im Rahmen der letzten Novellierung der Strom- und GasGVV vorgenommenen und seit dem 01.12.2021 geltenden Änderungen der §§ 19 Strom- und GasGVV werden nochmals zu Gunsten der Kunden ergänzt und erweitert. Nach dem „Vorbild“ des § 118b EnWG werden insoweit etliche Vorgaben zur Information über Angebot, Abschluss und Abwicklung einer Abwendungsvereinbarung in den §§ 19 Strom- und GasGVV angepasst bzw. neu gefasst. Das Instrument der Abwendungsvereinbarung soll dadurch nach dem Willen des Gesetzgebers weiter gestärkt werden, um Versorgungsunterbrechungen möglichst weitgehend zu vermeiden.
Mit diesen Regelungen wird das teilweise aus der Politik und den Verbraucherschutzvereinigungen geforderte Sperrmoratorium bei Zahlungsrückständen von Haushaltskunden in und außerhalb der Grundversorgung entsprechend des Meseberg-Beschlusses der Bundesregierung vermieden.
Der VKU habt aber noch im Dezember 2022 dem Bundeswirtschaftsministerium eine „Mängelliste“ übermittelt, die insgesamt sechs einzelne Regelungen in den §§ 19 Strom- und GasGVV enthält, die von den vergleichbaren Regelungsinhalten des § 118b ENWG abweichen und eine Schlechterstellung des Grundversorgers im Vergleich zu Energielieferanten außerhalb der Grundversorgung darstellen. Sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen hierfür aus Sicht des VKU nicht. Es frage sich daher, ob es sich daher insgesamt um schlichte Redaktionsversehen oder zumindest teilweise absichtliche, aber bislang nicht näher begründete Regelungsunterschiede handele.