Großer Schritt in Richtung flächendeckender Glasfaser
TKG-Novelle | Großer Schritt in Richtung flächendeckender Glasfaser 28.06.21

Der Bundestag hat am 22. April 2021 final über das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG-MoG/TKG-Novelle) beraten. Der Bundesrat hat dem Gesetz Anfang Mai zugestimmt. Damit ist ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren auf der Zielgeraden – bis zuletzt wurde um Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf gerungen, zudem wurde ein weiteres Gesetzgebungsverfahren für Änderungen genutzt. Für den VKU ist das neue TKG ein großer Schritt in die richtige Richtung, denn schnelles Internet ist entscheidend für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort und gleichwertige Lebensverhältnisse. Deshalb müssen Glasfasernetze flächendeckend vorhanden sein. Auf dieses Ziel zahlt das neue TKG ein.

Kooperationen sind das Gebot der Stunde

Damit es schnell geht beim Glasfaserausbau, brauchen wir alle (!) Markteilnehmer. Kein Unternehmen kann den Ausbau allein stemmen. Kooperationen sind das Gebot der Stunde. Und: Infrastrukturwettbewerb ist kein Selbstzweck. Vielmehr brauchen wir Wettbewerb auf dem Netz, damit der Kunde zwischen möglichst vielen guten Diensten wählen kann. Basis dafür sind fair verhandelte Angebote und Bedingungen für den Netzzugang. Darauf zahlt das neue TKG mit modernen Regulierungsgrundsätzen ein.

Über- und Doppelausbau verhindern, Informationen mit Augenmaß

In der Vergangenheit haben rechtliche Unklarheiten vielfach zu Über- und Doppelausbau geführt - zum Nachteil kommunaler Telekommunikationsunternehmen. Die gute Idee der Baustellenkoordinierung sollte nicht dazu missbraucht werden dürfen, dass Wettbewerber durch punktuelle Mitverlegungen Investitionen in flächendeckende Glasfasernetze entwerten. Auch hier gilt: Kooperationen bringen den Ausbau voran, Überbau verhindert ihn. Die TKG-Novelle greift dies auf und strebt einen Überbauschutz an.

Die TKG-Novelle bringt gerade für kommunale Unternehmen neue Informationspflichten. Es muss klar sein: Die gelieferten Informationen müssen einen Mehrwert für den Breitbandausbau bieten: Und: Die Infrastrukturen kommunaler Unternehmen sind zumeist kritische Infrastrukturen. Dies muss stets berück-sichtig werden.

Modernisierte Umlagefähigkeit

Die so genannte Umlagefähigkeit eines Breitbandanschlusses auf die Mietnebenkosten (auch: Nebenkostenprivileg) wurde bis zuletzt heftig diskutiert. Ursprünglich sollte die Umlagefähigkeit komplett abgeschafft werden, nunmehr hält der Gesetzgeber an diesem bewährten Instrument fest und passt es an die heutigen Gegebenheiten an. Damit gibt es einen richtigen Anreiz, dass diejenigen Technologien ausgerollt werden, die heute und in Zukunft riesige Datenmengen mit höchsten Geschwindigkeiten übertragen. Und das ist Glasfaser.
Konkret können insgesamt 540€ je Wohneinheit auf maximal neun Jahre umgelegt werden (Glasfaserbereitstellungsentgelt). Die Umlage gilt für alle ab 2015 errichteten Glasfasernetze, die Open Access bieten. Die Übergangsfrist von der bislang geltenden Regelung zur neuen Umlageregelung wird auf drei Jahre festgesetzt. Zudem führt die TKG-Novelle einen neuen Anreizaufschlag ein, der es Gebäudenetzbetreibern erlaubt, mehr als nur die Mehrkosten für die Mitnutzung der neu errichteten gebäudeinternen Infrastruktur von Nachfragern bzw. Diensteanbietern zu verlangen. Diese neuen Mitnutzungsentgelte können nur für Netze verlangt werden, die vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehen. Eine Doppelfinanzierung durch den Mitnutzungsanspruchs und die Umlagefähigkeit ist dabei ausgeschlossen.

Verbraucher: Recht auf schnelles Internet und 24-Monatsverträge

Das Recht auf schnelles Internet (auch: Universaldienst) wurde ebenfalls äußerst heftig diskutiert, zumal hiermit ein Ziel des Koalitionsvertrages umgesetzt wird. Nunmehr soll das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) festgelegen, wie schnell und leistungsstark ein Internetanschluss und Sprachkommunikationsdienst der Grundversorgung sein müssen. Der Bundesrat muss zustimmen.
Künftig ist nicht mehr nur die Mindestbandbreite maßgeblich, sondern auch eine Mindest-Latenz und -Uploadrate. Zudem müssen Teleheimarbeit und übliche Verschlüsselungsverfahren (VPN) möglich sein.
Hierzu sind dürften wohl 30 Mbit/s ausreichen, die Mindestbandbreite soll sich gleichwohl daran orientieren, was von 80% der Verbraucher genutzt wird. Nach der Feststellung einer Unterversorgung wird ein Telekommunikationsunternehmen zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Die Kosten sollen aus einem Topf beglichen werden, der von den Telekommunikationsunternehmen gefüllt werden muss. Auch OTTs wie Whats App sollen hier einzahlen, kleinere und mittlere Unternehmen hingegen nicht.
Schließlich sind – entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf – weiterhin anfängliche Vertragslaufzeiten von 24 Monaten möglich. Zwar muss ein 12-Monatsvertrag angeboten werden, dieser wird aber nicht reguliert.

Der VKU hat sich mit folgenden Pressemitteilungen geäußert: