Systemstabilitätsverordnung – aktuelle Überprüfung zeigt Herausforderungen in der Praxis Umgerüstete Erzeugungsanlagen wurden auf ursprüngliche kritische Frequenzeinstellungen zurückgesetzt

Um die Systemsicherheit in Deutschland weiterhin zu gewährleisten, ist am 14. März 2015 die geänderte Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) in Kraft getreten. Hieraus ergab sich für eine Vielzahl von EEG- und KWK-Anlagen die Pflicht zur Nachrüstung gemäß der in der Verordnung genannten Vorgaben.

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Aus der Umsetzung der Systemstabilitätsverordnung ergab sich für eine Vielzahl von EEG- und KWK-Anlagen die Pflicht zur Nachrüstung gemäß der in der Verordnung genannten Vorgaben. Im Ergebnis soll ein Betrieb der Erzeugungsanlagen in einem erweiterten Frequenzbereich sichergestellt werden.

 Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß SysStabV u. a. dazu verpflichtet, die Nachrüstungen durch stichprobenweise Kontrollen (Qualitätskontrolle) zu überprüfen.

Bei der zwischenzeitlich weitestgehend abgeschlossenen Qualitätskontrolle in den Regelzonen der Übertragungsnetzbetreiber hat sich gezeigt, dass einige umgerüstete Erzeugungsanlagen nach einer gewissen Zeit auf ursprüngliche kritische Frequenzeinstellungen zurückgesetzt wurden. Es ist zukünftig sicherzustellen, dass die Einhaltung der nach SysStabV vorgegebenen Frequenzeinstellungen dauerhaft gewährleistet ist.

Als potenzielle Ursachen für die Veränderung der Parameter kommen u. a. folgende Aspekte in Betracht:

• Installation von Firmware-Updates, z. T. per Datenfernübertragung auf die Anlage

• Austausch einzelner Komponenten der Anlage bzw. der Anlagenperipherie

• manuelle (Fehl-)Konfigurationen an der Anlage bzw. Anlagensteuerung

Aufgrund der Vielfalt der beteiligten Akteure, in deren Verantwortungs- bzw. Befähigungsbereich eine Veränderung der Frequenzbereiche der Erzeugungsanlagen ggf. möglich ist, lässt sich der Verursacher der (versehentlichen) Veränderung bzw. „Rücksetzung“ der Parameter zumeist nicht feststellen. In Betracht kommen u. a. die folgenden Akteure:

• Anlagenbetreiber

• Hersteller

• technische Betriebsführer

• dritte Servicefirmen

• Inspektoren

• Leistungsoptimierer

• Direktvermarkter

• Netzbetreiber

Eine Beschränkung der Betroffenheit auf einzelne Anlagentypen bzw. Fabrikate ist nicht möglich. Daher muss davon ausgegangen werden, dass potenziell alle im Rahmen der SysStabV umgerüsteten Anlagen von diesem Sachverhalt betroffen sein können.

Wir möchten Sie daher insbesondere angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Systemsicherheit für die Problematik sensibilisieren. Zukünftig müssen Fehlparametrierungen an systemrelevanten Anlageneinstellungen z. B. durch geeignete (Kontroll-) Maßnahmen bzw. eingeschränkte Zugriffsberechtigungen verhindert werden.