VKU beklagt mangelnde Fairness im Umgang mit Herstellerinsolvenzen
Referentenentwurf zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Am 26. Mai hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Referentenentwurf zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgelegt. Dieser verfolgt das Ziel, den Ausbau der Windenergie auf See zu beschleunigen. Der VKU kritisiert Fehlanreize im vorgesehenen Ausschreibungsdesign sowie einen fehlenden Schutz vor Herstellerinsolvenzen für geplante Offshore-Windparks, die unter das Regime des EEG fallen.

02.06.20

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Dagmar Richardt/stock.adobe.com

Am 26. Mai hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Referentenentwurf zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgelegt. Dieser verfolgt das Ziel, den Ausbau der Windenergie auf See zu beschleunigen. Dazu soll das Ausbauziel für 2030 von 15 GW auf 20 GW Leistung angehoben werden. Durch diverse Gesetzesanpassungen soll die Zielerreichung unterstützt werden. Dazu zählen Maßnahmen zur Straffung und Beschleunigung aller relevanten Verwaltungsverfahren. Binnen zwei Tagen hatte der VKU Gelegenheit, sich zu dem Vorhaben zu positionieren und eine Stellungnahme abzugeben.

Kritisch sieht der VKU, wie das Ministerium den möglichen Fall regeln will, dass mehrere Bieter ein 0-Cent-Gebot einreichen. So soll in einem zweiten, nachgelagerten Gebotsverfahren wettbewerblich ermittelt werden, wer den Zuschlag erhält. In diesem zweiten Gebotsverfahren bieten die Bewerber Zahlungen an, die zur Senkung der Offshore-Netzumlage verwendet werden. Aus Sicht des VKU würden dadurch Anreize für spekulatives Bieten gesetzt. Damit steigt die Gefahr, dass bezuschlagte Offshore-Projekte nicht realisiert werden können. Auch die Akteursvielfalt würde aufs Spiel gesetzt. Zumindest kommunale Bieter könnten sich auf ein solches Verfahren nicht einlassen. Vorzugswürdig wäre aus VKU-Sicht eine Abschöpfung der Stromerlöse, die über den anzulegenden Wert hinausgehen ("Contract for Difference"). Dann würden sich die Gebote an den tatsächlichen Stromgestehungskosten orientieren und nicht an Preisprognosen.

Als unfair betrachtet es der VKU, dass der Gesetzentwurf einen Schutz vor den Auswirkungen einer Herstellerinsolvenz nur für Projekte vorsieht, die unter das Windenergie-auf-See-Gesetz fallen (Inbetriebnahme ab 2021), und zwar in Gestalt einer Verlängerung der Realisierungsfrist. Kein Schutz ist vorgesehen für Vorhaben, auf die das EEG anwendbar ist (Inbetriebnahme vor 2021). Wenn letztere aufgrund einer Herstellerinsolvenz nicht wie geplant im Jahr 2019, sondern erst im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden können, erleiden sie aufgrund der Degression eine unverschuldete Vergütungskürzung, die sich ähnlich schlimm auswirkt wie eine Überschreitung der Realisierungsfrist. Hier sollte der zum Jahreswechsel 2019/2020 eintretende Degressionsschritt unbedingt ausgesetzt werden.

Positiv bewertet es der VKU, dass im Rahmen der Gesetzesänderung die Höchstwerte neu festgelegt werden sollen. Damit reagiert das Ministerium darauf, dass einige Bieter in früheren Ausschreibungen keine Förderung mehr beanspruchten und 0-Cent-Gebote abgaben, was sich auf den zulässigen Höchstwert der kommenden Ausschreibungen dahingehend auswirkt, dass diese ohne eine Korrektur des Gesetzgebers ebenfalls 0 Cent betragen würden.

Eine weitere Rechtsänderung zielt darauf ab, den Ausbau der Offshore-Windkraft mit der Errichtung der erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen zu synchronisieren. Künftig soll die Bundesnetzagentur vor Bekanntmachung einer Ausschreibung prüfen, ob von einer rechtzeitigen Fertigstellung der zur Weiterleitung des Stroms erforderlichen Infrastruktur auszugehen ist.

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