Deponieklasse 0 weiter ohne erste Abdichtungskomponente
„Kleine“ Novelle der Deponieverordnung und Abfallverzeichnisverordnung 02.06.20

Das Bundeskabinett hat am 27.05.2020 die Maßgaben des Bundesrates zur Überarbeitung der AVV und DepV akzeptiert. Somit wird das EU-Recht für Deponien 1:1 umgesetzt und auch zukünftig für die DK 0 keine erste Abdichtungskomponente gefordert.

Die Änderungen an der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) betreffen unter anderem die Einstufung von Abfällen im Bereich der gefahrenrelevanten Eigenschaft „ökotoxisch“. 

Die Änderungen an der Deponieverordnung (DepV) betreffen vor allem Ablagerungsverbote nach der Getrenntsammlung von Abfällen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling, den Umgang mit natürlichem Bodenaushub und den Umgang mit Quecksilberabfällen.

Im Referentenentwurf des BMU war ursprünglich auch eine weit über die Erfordernisse des EU-Rechts hinausgehende Verschärfung der Anforderungen an Deponien der Deponieklasse 0 enthalten: Zusätzlich zur geologischen Barriere sollte – wie bei den höheren Deponieklassen – eine erste Abdichtungskomponente erforderlich werden. Gegen diese drastische Verschärfung, die praktisch die Abschaffung der DK 0 für geringstbelastete mineralische Abfälle bedeutet hätte, hatte der VKU gemeinsam mit den anderen Branchenverbänden im Dezember 2019 erfolgreich prostiert: Im Kabinettsbeschluss war die Passage nicht mehr enthalten.

Der Umweltausschuss des Bundesrates hatte diesen Punkt jedoch überraschend wieder aufgegriffen und befürwortet. In einem eindringlichen Appell mussten der VKU, der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag deshalb kurzfristig erneut gegenüber den Ländern intervenieren und auf die Folgen einer solchen Rechtsänderung aufmerksam machen. Auch die anderen Branchenverbände wurden erneut aktiv. Das Plenum des Bundesrates lehnte diese Empfehlung deshalb letztlich ab.