Batteriegesetz
Neue Berichtspflichten für die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-Altbatterien 18.12.20

Nach § 13 Abs. 2 Batteriegesetz (BattG) können sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind die örE verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien nach § 14 zu verwerten. Das novellierte Batteriegesetz sieht hierbei neue Berichtspflichten vor.

Hintergrund

Wenn sich Ihr Unternehmen an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien (d.h. Starterbatterien, nicht Altbatterien aus der Elektromobilität) beteiligt, trifft Ihr Unternehmen durch die Novelle des Batteriegesetzes (BattG), die am 1.1.2021 in Kraft tritt, eine neue Berichtspflicht nach § 15 Abs. 3a BattG zur Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-Altbatterien. Nach Einschätzung des VKU ist die Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien durch die örE weit verbreitet. Die Berichtspflicht ist als jährliche Berichtspflicht ausgestaltet, der Bericht ist mit dem Ablauf des 30. April für das jeweils vorangegangene Jahr dem Umweltbundesamt (UBA) vorzulegen. Das UBA erwartet den ersten Bericht für das Jahr 2021, der spätestens am 30. April 2022 vorzulegen ist. § 15 Abs. 3a BattG verweist für den Inhalt der Berichtspflichten der örE auf Teile der Berichtspflichten der Rücknahmesysteme in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 und 6 BattG.

Berichtsinhalte

Auf dieser Grundlage müssen folgende Daten an das UBA berichtet werden:

  1. Masse der erfassten Fahrzeug-Altbatterien (im Wesentlichen Bleibatterien, wenn relevant Lithiumbatterien extra ausweisen)
  2. Masse der stofflich verwerteten Fahrzeug-Altbatterien (diese Menge liegt regelmäßig bei 100 % der an die Verwertungsanlage übergebenen Fahrzeug-Altbatterien. Eine Abweichung von 100 % kommt nur dann in Betracht, wenn die Jahresmengen der zurückgenommenen und der verwerteten Altbatterien wegen eines Lageraufbaus und –abbaus von Fahrzeug-Altbatterien nicht identisch sind), ggf. Masse der Fahrzeug-Altbatterien, die der stofflichen Verwertung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugeführt wurden
  3. Recyclingeffizienz, die vom Recyclingbetrieb erreicht wird

Ein vom VKU entwickeltes Berichtsformat mit den genauen Parametern, das Sie für den Bericht an das UBA nutzen können, können Sie unten herunterladen.


Kontakte

Der Bericht ist jeweils bis zum 30. April (erstmals zum 30. April 2022) an die E-Mail-Adresse batteriegesetz(at)uba(dot)de zu übermitteln.

Für Fragestellungen rund um das Thema können Sie sich an das UBA, batteriegesetz(at)uba(dot)de, wenden. Die Vorgehensweise wurde nach Veröffentlichung des neuen BattG mit dem UBA abgesprochen.