MsbG: BNetzA beschließt das „Zielmodell: MaKo 2020“ ab 01.12.2019 GPKE, WiM Strom, MPES und MaBiS angepasst sowie weitere umfassende Vorgaben

Dezember 2018: Das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ (GDEW) enthält mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) die Regelungen für den „Smart-Meter-Rollout“.

Seit 01.10.2017 sind im Strom- und Gassektor übergangsweise die Festlegungen und Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die elektronische Marktkommunikation („MsbG-Interimsmodell“) anzuwenden. Im Stromsektor sind diese Regelungen jedoch bis maximal Ende 2019 befristet.

Daher hat die Beschlusskammer 6 (BK 6) bereits im Juni 2018 die erste Phase des notwendigen Festlegungsverfahrens zur prozessualen Anpassung der Marktkommunikation im Stromsektor („MaKo 2020“) für das ab 01.12.2019 anzuwendende „MsbG-Zielmodell“ eröffnet (vgl. VKU+ vom 15.06.2018). Diese Konsultation wurde am 20.12.2018 mit finalen Festlegungen und Vorgaben beendet.

BDEW und VKU haben dabei als Grundlage der Konsultation die Prozessbeschreibungen der bestehenden Festlegungen GPKE, WiM Strom, MPES und MaBiS vollständig überarbeitet, welche nun - mit weiteren Anpassungen – von der BNetzA zur Anwendung veröffentlicht wurden.

Zudem stehen – unabhängig von der eingesetzten Messtechnik – die Aufgaben „Erhebung und Aufbereitung der Messwerte“ und „sternförmige Verteilung“ an die Berechtigten, in der Verantwortung des Messstellenbetreibers (MSB). Technisch wird dies im zu ertüchtigenden Backend-System des MSB abgewickelt.

Die BNetzA bestätigt, dass die Übertragung dieser Aufgaben ins Backend des MSB notwendig geworden ist, da die hierfür ursprünglich vorgesehenen intelligenten Messsysteme der 1. Generation (G1-iMS) die hierzu notwendigen technischen Anforderungen nicht erfüllen.

Erst am 14.12.2018 hat PPC als erster Gerätehersteller die BSI-Zertifizierung für intelligente Messsysteme der 1. Generation (G1-iMS) erfolgreich bestanden. Jedoch sind weiterhin eine Reihe offener Fragestellungen bei zukünftigen intelligenten Messsystemen der 2. Generation (G2-iMS) ungelöst.

Zudem legt die BNetzA fest, dass die „Aggregationsverantwortung für die Energiemengen der Marktlokationen, die mit einem iMS ausgestattet sind“ vom Verteilnetzbetreiber (VNB) zum Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) wechselt. BDEW und VKU hatten dies im Rahmen der Konsultation gemeinsam kritisiert und sich für die Beibehaltung der etablierten Datenaggregation über den VNB ausgesprochen.

Im Zuge der vornehmlich technischen Umsetzungsschwierigkeiten bei der neuen Messtechnik hat die BNetzA begrüßenswerter Weise angekündigt, erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt die gesetzlich intendierte sternförmige Kommunikation für intelligente Messsysteme aus dem Smart-Meter-Gateway (G2-iMS) zu konsultierten (2. Phase). Sinnvollerweise soll sich dabei an der tatsächlichen Verfügbarkeit von BSI-zertifizierten G2-iMS orientiert werden.

Insbesondere für Verteilnetzbetreiber als grundzuständige Messstellenbetreiber besteht nun die große Herausforderung, in weniger als einem Jahr die umfassenden Vorgaben und Festlegungen der BNetzA prozessual in den Unternehmen zu implementieren, sodass sie als zentrale Instanz des Smart-Meter-Rollouts ab 01.12.2019 die Basisinfrastruktur für das MsbG-Zielmodell allen weiteren Akteuren diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen.

Eine detaillierte Übersicht zu den veröffentlichten Vorgaben und Festlegungen der BNetzA zum MsbG-Zielmodell sowie zu deren Konsequenzen werden wir Ihnen zeitnah über eine separate Mitglieder-Information (VKU+) zur Verfügung stellen.

Der Beschluss der BK 6 zum „MsbG-Zielmodell“ (1. Phase) sowie die ab 01.12.2019 anzuwendenden Festlegungen GPKE, WiM Strom, MPES und MaBiS und die weiteren Vorgaben sind als Anlagen untenstehend sowie auf der Webseite der BNetzA abrufbar.