Gebäudeenergiegesetz in der Verbändeanhörung VKU begrüßt neue Vorschläge zu KWK-Fernwärme und Quartiersansatz
Das Gebäudeenergiegesetz nimmt einen zweiten Anlauf. BMWi und BMI haben einen Referentenentwurf zur Konsultation gestellt, um einen einheitlichen Regelungsrahmen für den Gebäudebereich zu schaffen. Für kommunale Unternehmen besonders relevante Vorschläge betreffen die Primärenergiefaktoren der Wärmenetze und die Einführung eines Quartiersansatzes.

Das Gebäudeenergiegesetz nimmt einen zweiten Anlauf. Nach dem erfolglosen Versuch in 2017 und dem Bekanntwerden inoffizieller Gesetzesentwürfe Ende 2018 kommt nun wieder Bewegung in das Gesetzesvorhaben. Die für Energie und Bau zuständigen Ministerien BMWi und BMI haben einen Referentenentwurf bis zum 28. Juni 2019 zur Konsultation durch Länder und Verbände gestellt. Allerdings ist der Gesetzentwurf noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, sodass sich noch Änderungen ergeben können.
Mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) wird die Grundlage für einen einheitlichen Regelungsrahmen für den Gebäudebereich geschaffen. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die zugehörige Energieeinsparverordnung (EnEV) werden hierzu mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Dies hat der aktuelle Gesetzentwurf mit dem aus 2017 bekannten Referentenentwurf gemein. Die energetischen Anforderungen sollen hingegen unverändert fortgeführt werden, wie es auch im Koalitionsvertrag 2018 festgeschrieben wurde.
Der Entwurf setzt zudem eine Anforderung aus der EU-Gebäuderichtlinie um. Er sieht vor, dass künftig alle neuen Gebäude als sogenannte Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Dies ist allerdings rein deklaratorisch, da die aktuellen energetischen Anforderungen an die Gebäude nicht verändert werden.
Neben diesen formalen Regelungen enthält der Entwurf auch inhaltliche Neuerungen. Besonders relevant für kommunale Unternehmen sind dabei Anpassungen bei der Regelung der Primärenergiefaktoren der Fernwärme und die Einführung eines Quartiersansatzes.
Der VKU begrüßt ausdrücklich, dass die ursprünglich beabsichtigte Neuregelung der Primärenergiefaktoren der Fernwärme größtenteils fallengelassen wurde. Ohne Änderungen wäre es zu einer erheblichen Verschärfung und Diskriminierung der KWK-Fernwärme gegenüber allen anderen Versorgungstechnologien gekommen. Die Wärmewende in den Städten und Ballungsgebieten, die auf die Integration von erneuerbarer Wärme und Abwärme in die Wärmenetze setzt, wäre gefährdet worden.
Der Gesetzentwurf greift nunmehr den Vorschlag auf, den der VKU gemeinsam mit weiteren Verbänden erarbeitet hat. Dieser sieht im Kern die Fortführung der etablierten Stromgutschriftmethode zur primärenergetischen Bewertung der KWK-Wärme und die Einführung einer Untergrenze für den Primärenergiefaktor von Wärmenetzen in Höhe von 0,3 vor. Klärungsbedarf besteht u. a. noch hinsichtlich der praktischen Handhabung des Vorschlags. Von einer grundlegenden Änderung der nun vorgeschlagenen Systematik im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte jedoch Abstand genommen werden.
Für eine erfolgreiche Wärmewende sollten aus Sicht des VKU zudem die Potentiale, die sich aus der Betrachtung von Quartieren ergeben, stärker genutzt werden. Über den Quartiersansatz können für den Einzelnen schwer erschließbare Potenziale allen im Quartier zugänglich gemacht werden. Der VKU unterstützt daher die vorgesehenen Regelungen zu Quartierslösungen als ersten Schritt in die richtige Richtung. Der Quartiersbegriff sollte jedoch weiter gefasst werden, damit u. a. auch Verbundlösungen, die die direkte Nachbarschaft überschreiten, erfasst werden.
Kritisch sieht der VKU, dass mit dem Gesetzentwurf die Chance vertan wird, Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zur Berücksichtigung von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge bzw. vorbereitenden Maßnahmen für eine spätere Installation in Gebäuden aufzunehmen. Es wird die Gefahr gesehen, dass die Frist zur Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht bis März 2020 ansonsten kaum einzuhalten ist.