EU-Vorgabe für Speicherdefinition Binnenmarktpaket eröffnet Potenzial für Stromspeicher und Power-to-X
Europaweit verbindliche Speicherdefinition schafft Klarheit und erfordert andere Behandlung von Speichern.

Die Strombinnenmarktrichtlinie führt in Artikel 2 Nr. 47 f. erstmals eine europaweit verbindliche Definition für Speicher ein. Energiespeicherung sei demnach die Verschiebung des finalen Letztverbrauchs der Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den, in dem die Energie erzeugt wurde. Damit sollen wirtschaftliche und rechtliche Hemmnisse für den Einsatz von Speichern, wie sie insbesondere durch die anfallenden Letztverbraucherabgaben entstehen, beseitigt werden. Dabei schließt die Definition die Umwandlung von Energie in eine andere Form, wie Wasserstoff, Gas oder Wärme (Power-to-X) ausdrücklich mit ein.
Damit ist das deutsche Verständnis, nach dem Energie beim Einspeichern verbraucht und beim Ausspeichern neu erzeugt wird und das zur Belastung mit Letztverbraucherabgaben führt, nach Auffassung des VKU nicht mehr zu rechtfertigen. Ebenso dürfte die Einordnung von Power-to-X-Technologien als Letztverbraucher nicht mehr ohne Weiteres aufrechtzuerhalten sein. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht dürfte für Speicher- und Power-to-X-Technologien einen deutlichen Aufschwung bringen und wirtschaftliche Geschäftsmodelle für die dringend benötigten Flexibilitäten ermöglichen.