Elektrogesetz: Neue Sammelgruppen ab 1.12.2018 Logistische Änderungen auf den Wertstoffhöfen nötig
Nach zweieinhalb Jahren ist es wieder so weit. Die Zusammensetzung der Sammelgruppen ändert sich erneut, nachdem durch das Elektrogesetz 2015 schon im Februar 2016 die ursprüngliche Sammelgruppenkonfiguration des Elektrogesetzes modifiziert wurde. Die Änderung zum 1.12.2018 nähert den Zuschnitt der Sammelgruppen an die sechs ebenfalls neu formulierten Kategorien von Elektro- und Elektronikaltgeräten an.
Im Folgenden wird eine Übersicht gegeben, wie sich die Sammelgruppen ändern.
Sammelgruppe 1
Die Sammelgruppe 1 enthält ab dem 1. Dezember 2018 „Wärmeüberträger“. Wärme-überträger bezeichnen Kühlschränke, Gefriergeräte, Klimageräte, Wärmepumpen und ölgefüllte Radiatoren. Integrierte Wärmepumpen in Wäschetrocknern machen das Gerät zu einem Wärmepumpentrockner, der in Sammelgruppe 1 - und nicht in der neuen Sammelgruppe 4 - zu erfassen ist. Nachtspeicherheizgeräte sind keine Wärmeüberträger und sind in der neuen Sammelgruppe 4 (Großgeräte) zu sammeln.
Sammelgruppe 2
Die neue Sammelgruppe 2 umfasst neben Bildschirmen und Monitoren unabhängig von ihrer Größe zusätzlich auch Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten. Von der bisherigen Sammelgruppe 3 bleiben die (losen) Bildschirme, Monitore und TV-Geräte und von der bisherigen Sammelgruppe 5 kommen die LCD-Fotorahmen, Laptops, Notebooks, Tablets und E(-Book)-Reader hinzu. Damit ist in Zukunft bei Altgeräten, die keine (losen) Bildschirme oder Monitore sind, zu prüfen, ob die Größe der Bildschirme in Geräten 100 cm² übersteigt. Nur Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten und deren Hauptzweck das Darstellen von Bildern und Informationen auf einem Bildschirm ist, unterfallen dieser Kategorie. Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² etwa in alten Kühlgeräten oder Waschmaschinen machen das alte Kühlgerät oder die alte Waschmaschine nicht zu einem Altgerät der neuen Sammelgruppe 2. Nicht ganz klar ist die Zuordnung von Telefonen mit Bildschirmen. Das European WEEE Registers Network und die stiftung ear empfehlen, dass generell alle Telefone einheitlich in der neuen Kategorie 6 („Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte“) registriert und gemeldet werden, da diese im Anhang des Gesetzes als Beispiele genannt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Erfassung aller Telefone in der Sammelgruppe 5 als rechtlich vertretbar und sinnvoll.
Sammelgruppe 3
Die Sammelgruppe 3 wird ab dem 1. Dezember 2018 als Sammelgruppe „Lampen“ ge-fasst. Diese führt die bisherige Sammelgruppe 4 (Lampen) fort.
Sammelgruppe 4
Die Sammelgruppe 4 umfasst ab dem 1. Dezember 2018 Großgeräte. Hier ist anzumer-ken, dass diese Sammelgruppe nicht eins zu eins die bisherige Sammelgruppe 1 fort-führt. Die neue Einteilung der Gerätekategorien, an die die neue Sammelgruppenkonfiguration angenähert ist, besagt, dass Großgeräte solche Geräte bezeichnen, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt. Die Sammelgruppe 4 (Großgeräte) umfasst damit Geräte, die in mindestens einer Abmessung über 50 cm aufweisen. In der beispielhaften Aufzählung von Geräten, die unter die Kategorie Großgeräte fallen, finden sich Waschmaschinen, Wäschetrockner (nicht jedoch: Wärmepumpentrockner, die in die neue Sammelgruppe 1 fallen), Geschirrspüler, Elektroherde. Jedoch werden auch einzelne Geräte, wie etwa Werkzeuge (Staubsauger, Bohrmaschinen), Leuchten, elektrisches Spielzeug im Einzelfall über 50 cm messen, sodass diese Geräte – bisher in der Sammelgruppe 5 erfasst – dann auch unter die Sammelgruppe der Großgeräte fallen. Im Rahmen der Sammelgruppe 4 sind asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte und solche mit sechswertigem Chrom in einem getrennten Behältnis zu erfassen. Auch für Sammelgruppe 4 ist eine Untersammelgruppe „batteriebetriebene Geräte“ mit eige-nen Behältnissen zu bilden.
Sammelgruppe 5
Ab dem 1. Dezember 2018 wird die Sammelgruppe 5 als Gruppe der Kleingeräte und kleinen Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITK-Geräte) gefasst. Somit wird die bisherige Sammelgruppe 5 grundsätzlich weitergeführt, jedoch fallen alle Geräte (inklusive der ITK-Geräte), die in mindestens einer Abmessung über 50 cm messen, künftig in die Sammelgruppe 4 (Großgeräte); des Weiteren sind diejenigen Geräte, die Bildschirme über 100 cm² beinhalten, in der Sammelgruppe 2 (Bildschirme) zu erfassen. Zur Sammelgruppe 5 ist weiterhin eine Untersammelgruppe „batteriebetriebene Geräte“ mit eigenen Behältnissen zu bilden.
Die Sammelgruppe 6 besteht weiterhin in PV-Modulen.
Eine bildliche Übersicht zur Umstellung der Sammelgruppen ab 1. Dezember basierend auf der LAGA-Mitteilung 31 A, S. 31, entnehmen Sie bitte dem Download.
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