Bundesrat stimmt GasNZV-Novelle zu

Der Bundesrat hat dem Entwurf der neuen Gasnetzzugangsverordnung am 07.07.2017 zugestimmt. © IckeT/stock.adobe.com

Der Bundesrat hat dem Entwurf der neuen Gasnetzzugangsverordnung am 7. Juli 2017 zugestimmt.

Am 17. August 2017 ist die novellierte GasNZV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Die neue GasNZV enthält die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete Netconnect Germany und Gaspool zum 1. April 2022 zusammenzulegen. Die Politik erwartet sich dadurch mehr Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit. Hierdurch werde darauf hingewirkt, dass in Folge grenzüberschreitender Marktgebiete keine innerdeutsche Diskriminierung eintritt. Insbesondere zu diesem Aspekt hatte sich der VKU in seiner Stellungnahme zum Entwurf der GasNZV-Novelle kritisch geäußert und eine vorangehende Kosten-Nutzen-Analyse vorgeschlagen.
  • Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten untertägige Kapazitäten anzubieten. Bis zum 30. Juni 2019 sollen sie die Folgen der Einführung untertägiger Kapazitäten evaluieren und in einem Bericht der Bundesnetzagentur übermitteln.
  • Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen („first come, first served“) wird für Speicheranlagen abgeschafft. In Verbindung mit der Vorgabe, dass die Vergabe der Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten im Gleichlauf mit der Vergabe der Kapazitäten an Kopplungspunkten erfolgen soll, würden identische Rahmenbedingungen der Beschaffungsmodalitäten geschaffen.
  • Die Vorgaben zur Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs wie auch des Kapazitätsausbauanspruchs werden auf den Prozess zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG angepasst. Damit würde die Entlastung der Fernleitungsnetzbetreiber, die durch die Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf den Zwei-Jahres-Rhythmus eingetreten ist, in der GasNZV nachvollzogen.
  • Weitere Anpassungen in der GasNZV aufgrund zwischenzeitlich in Kraft getretener EU-Rechtsverordnungen. Diese sollen widersprüchliche oder inzwischen entbehrliche Regelungen in der GasNZV beseitigen und damit die Rechtsanwendung vereinfachen.

Die Änderungen treten bis auf die folgenden Ausnahmen am 18. August 2017 in Kraft.

Ausgenommen hiervon ist die Verpflichtung zum Anbieten untertägiger Kapazitäten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GasNZV), die erst zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Auch die Anpassung des Auktionsverfahrens nach § 13 GasNZV treten erst am 1. April 2018 in Kraft, ebenso wie die Streichung des „first come first serve“-Prinzips für Speicheranlagen.