Referentenentwurf
Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz - Bundesumweltministerium legt Entwurf vor
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat am 26.06.2026 einen Referentenentwurf für die Novelle des KrWG vorgelegt. Wesentliche Elemente der Novelle sind neben der Aufnahme des chemischen Recyclings in die Abfallhierarchie vor allem die Verstärkung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung durch konkrete neue Pflichten der ÖRE.
20.07.26
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat am 26.06.2026 einen Referentenentwurf für die Novelle des KrWG vorgelegt. Wesentliche Elemente der Novelle sind neben der Aufnahme des chemischen Recyclings in die Abfallhierarchie vor allem die Verstärkung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung durch konkrete neue Pflichten der ÖRE.
Die meisten Verpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden operativ erst ab 2033 gelten und müssen durch eine Rechtsverordnung konkretisiert werden.
Vor allem in einem neuen § 20a sind Pflichten der örE festgehalten, unter anderem werden die örE konkret verpflichtet:
an den Wertstoffhöfen oder anderen geeigneten Stellen Annahmestellen für noch gebrauchstaugliche Gegenstände einzurichten,
eine Abholung noch gebrauchstauglicher Gegenstände aus Räumlichkeiten der privaten Haushaltungen auch in Verbindung mit einer Abholung von Sperrmüll anzubieten und
ein digitales Angebot zu schaffen oder auf ein bestehendes digitales Angebot auf ihrer jeweiligen Internetseite hinzuweisen, das den privaten Haushaltungen das Anbieten noch gebrauchstauglicher Gegenstände zur Wiederverwendung ermöglicht.
Nach erster Sichtung der Vorschläge und ersten internen Gremienabstimmungen kann hierfür folgende Ersteinschätzung gegeben werden:
Grundsätzlich wird es begrüßt, dass auch die Abfallvermeidung/Wiederverwendung klar als Aufgabe der ÖRE benannt wird und damit auch klar gebührenfähig ist;
Ein verpflichtender Heraustrageservice des ÖRE wird seitens der VKU-Mitglieder kritisch gesehen, da hiermit ein erhöhter Personalbedarf und Haftungsrisiken verbunden sind, was zu Gebührenerhöhungen führen kann.
Mit Blick auf die Getrennthaltung von gebrauchstauglichen Gegenständen wurde angemerkt, dass vor allem die Vermarktungsfähigkeit dieser Gegenstände gewürdigt werden müsse. Es dürfen durch die konkretisierende Verordnung keine Verpflichtungen geschaffen werden, dass bundesweit überall alle denkbaren gebrauchsfähigen Gegenstände separat gehalten werden müssen, ohne dass es dafür einen Markt gibt.
Die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Sozialen Trägern muss ausdrücklich zugelassen werden.