Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TK-MoG)
Angemessene Lasten für kommunale Unternehmen, Chancengleichheit im Markt stärken 26.03.21

Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TK-MoG) wird Mitte April 2021 abschließend im Bundestag beraten. Schon heute tangieren verschiedene Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht nur kommunale Telekommunikationsunternehmen, sondern auch kommunale Energieversorger und kommunale Abwasserentsorger.

Grundsätzlich ist gerade für kommunale Unternehmen klar: die flächendeckende Verfügbarkeit leistungsfähiger Breitbandnetze ist moderne Daseinsvorsorge. Kommunale Unternehmen aller Sparten leisten gerne ihren Beitrag hierzu – z. B. durch die Ermöglichung von Synergien. Mit den nun vorgeschlagenen Neuregelungen zu Informationspflichten, zur Mitnutzung und zur Baustellenkoordinierung kämen allerdings weitere enorme Belastungen sowohl auf kommunale Telekommunikationsunternehmen als auch auf telekommunikationsfremde kommunale Unternehmen zu.

Informationspflichten schlank und effektiv gestalten
Aus Sicht der kommunalen Unternehmen muss gelten: Der bürokratische und personelle Aufwand durch Informationspflichten insbesondere für telekommunikationsfremde kommunale Unternehmen muss einen wirklichen Nutzen für den Breitbandbandausbau haben. Die vorgesehenen neuen Informationspflichten im TK-MoG stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum potentiellen Nutzen.

Keine unnötigen Informationen zu kritischen Infrastrukturen
Die Infrastrukturen kommunaler Unternehmen sind zumeist kritische Infrastrukturen. Die Informationspflicht für eben diese Infrastrukturen an eine zentrale Informationsstelle des Bundes schafft Gefahren für Hackerangriffe und anderen Missbrauch. Der VKU steht der Datenlieferungspflicht daher grundsätzlich kritisch gegenüber.

Auch für Mobilfunk nur notwendige Informationslieferungen
Kommunale Unternehmen sind schon heute aktive Partner des Mobilfunks und bieten Standorte und/oder Anbindungen für Mobilfunkantennen ans eigene Strom- und Glasfasernetz an. Nunmehr ist die Meldung von Informationen über Liegenschaften vorgesehen. Hier muss klargestellt werden, dass nur unmittelbare Liegenschaften der Kommunen gemeint sind, nicht aber die von Unternehmen der Kommune.

Mitnutzung und Baustellenkoordinierung praxisnah gestalten und Überbau verhindern
Die konkreten Erfahrungen mit Mitnutzungen sind noch immer begrenzt. Deshalb sollte – anders als vorgesehen – der Katalog von Ablehnungsgründen für eine Mitnutzung keinesfalls abschließend formuliert werden. Der (strategische) Überbau von Glasfasernetzen bringt den flächendeckenden Ausbau nicht voran. Deshalb sollte der Schutz vor Überbau auch Anwendung für im Bau befindliche oder konkret geplante VHC-Netze finden, um privaten oder öffentlich geförderten Ausbauprojekten eine verlässliche Investitionssicherheit zu geben.

Klare Definition öffentlicher Mittel
Mit Blick auf den Rechtsanspruch zur Verlegung von Breitbandkabeln im Zuge von Bauarbeiten an Ver- und Entsorgungsnetzen kommt es durch die unklare Definition des Begriffs “aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten” vielfach zum (strategischen) Überbau von Glasfasernetzen und Rechtsunsicherheit bei anderen Versorgungsnetzeigentümern und -betreibern. Selbst bei eigenwirtschaftlich finanzierten Glasfaserprojekten kommunaler Unternehmen wird der Anspruch auf Koordinierung damit gerechtfertigt, dass die Bauarbeiten aus öffentlichen Mitteln finanziert würden. Allein der Umstand, dass das jeweilige Unternehmen im überwiegenden Eigentum einer Kommune steht, soll ausreichend für die Einstufung sein, dass mit öffentlichen Mittel ausgebaut wird; und zwar selbst dann, wenn wie in den allermeisten Fällen das kommunale Telekommunikationsunternehmen sich wie andere private Telekommunikations-Unternehmen am Kapitalmarkt finanziert. Der entsprechende Lösungsvorschlag im TKG-MoG schafft keine Rechtssicherheit.