Gerichtsverfahren nicht mehr vermeidbar
Zollverwaltung aktualisiert Informationsschreiben „Strom zur Stromerzeugung“

Die Generalzolldirektion (GZD) hat am 04.03.2021 das Schreiben zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung aktualisiert. Die redigierten Ausführungen bringen mehr Klarheit. Betreiber von stromerzeugenden thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB) sollen die Steuerbegünstigung in deutlich geringerem Umfang als bisher nutzen dürfen.

22.02.21

 

Strom, der zur Stromerzeugung eingesetzt wird, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Aufgrund des auslegungsbedürftigen Wortlauts der Vorschriften entstehen in der Praxis Abgrenzungsprobleme, welche Anlagenteile technisch gesehen zur Stromerzeugung gehören und daher begünstigt sind. Näher konkretisiert wird die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in § 12 Abs. 1 der StromStV. Demnach sind nicht nicht nur die Hauptanlagen, sondern auch die sogenannten Hilfsanlagen zur Stromerzeugung von der Steuerbefreiung mitumfasst. Ausdrücklich genannt sind Anlagen zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung. Allerdings ist die Aufzählung nicht abschließend.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anlagenbegriff und die Reichweite der Steuerbefreiung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG iVm. § 12 Abs. 1 StromStV in diversen Urteilen konkretisiert. Nach Auffassung des BFH wird Strom dann zur Stromerzeugung entnommen, wenn er erforderlich ist, die Generatorenleistung zu ermöglichen (BFH vom 09.09.2011 VII R 75/10, BFH/NV 2011, 2181). Deshalb seien solche Neben- und Hilfseinrichtungen in die Begünstigung miteinzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Kraftwerkbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten.

So hat der BFH z.B. bereits zum Mineralölsteuerrecht (später Energiesteuerrecht) entschieden, dass eine dem Stromerzeugungsprozess nachgeschaltete Rauchgasreinigungsanlage zum KWK-Prozess gehört (siehe BFH Urteil vom 11.11.2008 - VII R 33/07). Außerdem sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung diejenigen Anlagenteile als Teil des Stromerzeugungsprozesses anzusehen, die aus genehmigungsrechtlichen Gründen zum technischen Betrieb der Anlage erforderlich sind (siehe BFH Urteil vom 13.12.2011 - VII R 73/10). Dies gilt z.B. für die Beleuchtung des Generatorraums genauso wie für eine Rauchgasreinigungsanlage, ohne die die Stromerzeugungsanlage aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht betrieben werden dürfte.

Die Rechtsprechung hat die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m § 12 Abs. 1 StromStV auf stromerzeugende TAB und klassische Stromerzeugungsanlagen bisher ohne wesentliche Unterschiede angewandt.

Jedoch dürfen nach Auffassung der GZD Betreiber von stromerzeugenden TAB die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in weit geringerem Umfang als bisher geltend machen. Die GZD stützt sich hierbei auf aktuelle Urteile des EuGHs, aus denen nach Ansicht der GZD folgen soll, dass bei Stromerzeugungsanlagen, die den Strom noch für andere Zwecke als zur Stromerzeugung nutzen, die Strommengen entsprechend aufzuteilen seien. Die GZD grenzt in Zukunft den Umfang der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG danach ab, ob die Stromerzeugung Haupt- oder Nebenzweck der Stromerzeugungsanlage ist. Diese Auffassung führt allerdings in der Praxis zu widersprüchlichen Ergebnissen. Der Stromverbrauch einer Rauchgasreinigungsanlage soll bei einem klassischen Kohle- oder Heizkraftwerk nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit sein, bei einer TAB allerdings nicht. Begründet wird dies damit, dass – weil die Stromerzeugung Nebenzweck der TAB sei – die Rauchgasreinigung „sowieso“ betrieben werden müsste. Die sog. „Sowieso-Entnahmen“, eine neue, nicht im Gesetz erwähnte Art der Stromentnahmen, sollen in Zukunft daher nicht entlastet werden können.

Die EuGH-Urteile, auf die sich die GZD stützt, sind allerdings nicht unmittelbar einschlägig. Es geht in den Urteilen darum, in welchem Umfang die Energieerzeugnisse/Strommengen in einem sogenannten Herstellungsbetrieb steuerbefreit sind, wenn neben Energieerzeugnissen noch weitere Erzeugnisse hergestellt werden. Dieses Herstellerprivileg ist in Art. 15 der Energiesteuerrichtlinie geregelt und im Energiesteuerrecht in § 26 EnergieStG umgesetzt. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG geht zurück auf Art. 14 der Energiesteuerrichtlinie. Zur Aufteilung von Mengen im Rahmen von Art. 14 der Energiesteuerrichtlinie gibt es bisher keine unmittelbar einschlägige Entscheidung des EuGH. Die Ansicht des EuGH ist nach hier vertretener Auffassung allerdings weder mit der Rechtsprechung noch mit dem Stromsteuergesetz vereinbar.

Betroffenen Unternehmen ist zu empfehlen, die Sachverhalte zu prüfen und gegen eine nachträgliche Kürzung der Steuerbefreiung zunächst Einspruch einzulegen. Bei der Steueranmeldung für das Jahr 2020 sollte der Sachverhalt offengelegt und ggf. gegen eine zu hohe Festsetzung der Stromsteuer rechtlich vorgegangen werden. Bevor der Klageweg beschritten wird, empfiehlt es sich, Rücksprache mit dem VKU aufzunehmen. Der VKU ist gemeinsam mit anderen Branchenverbänden mit der GZD im Dialog, um zwei Musterverfahren festzulegen, die die Mehrheit der stromerzeugenden TAB in Deutschland repräsentieren. Die GZD prüft derzeit die Anlagen, die in Absprache mit den betroffenen Anlagenbetreibern der GZD vorgeschlagen wurden.