Elektronische Rechnung
VKU und BDEW geben weitere Stellungnahme zur E-Rechnungspflicht ab

Ab dem 01.01.2026 gilt für die meisten Unternehmen die Pflicht, im B2B-Bereich elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu erteilen. Bei der praktischen Umsetzung stellen sich noch eine Reihe von technischen und rechtlichen Fragen. VKU und BDEW haben diese in einer Stellungnahme gegenüber dem BMF zusammengefasst und um Klärung gebeten.

28.09.26

Gemeinsame Stellungnahme von VDV, DST und VKU

In der Stellungnahme haben VKU und BDEW die folgenden Punkte adressiert:

  1. Abbildung von Abschlagsplänen in der E-Rechnung
  2. E-Rechnungspflicht bei Gebührenbescheiden
  3. Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG bei Rechnungsstellung nach dem Leistungszeitpunkt
  4. Interoperabilität des EDI@Energy-INVOIC-Formats mit EN 16931

Auf die ersten drei Punkte wird nachfolgend näher eingegangen.

In der Praxis der kommunalen Versorgungswirtschaft spielen sowohl Endrechnungen (auch als „Jahresrechnungen“, „Schlussrechnungen“ oder „Turnusrechnungen“ bezeichnet) als auch Vorausrechnungen, die in Form von „Abschlagsplänen“ erteilt werden, eine bedeutende Rolle. Diese Abschlagspläne stellen unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 UStG eine Rechnung dar, in der entsprechend der Regelung in Abschnitt 14.8 Abs. 5 Satz 1 UStAE mehrere Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden. Sie dienen unternehmerischen Kunden von Versorgern als zusammengefasste Vorausrechnungen für die einzelnen Abschlagszahlungen, die jeweils den Vorsteuerabzug ermöglichen.

Weder Endrechnungen noch die als zusammengefasste Vorausrechnungen zu qualifizieren Abschlagspläne können derzeit im strukturierten Datenteil nach EN 16931 in einer den umsatzsteuerlichen Anforderungen entsprechenden Weise abgebildet werden. Abschnitt 3.4 des BMF-Schreibens vom 15.10.2024 enthält für die Endrechnung eine sachgerechte Übergangsregelung, der zufolge nicht beanstandet wird, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang im Sinne von Abschnitt 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE als unstrukturierte Datei in der E-Rechnung enthalten ist. Der FAQ-Liste des BMF zur E-Rechnung zufolge, ist diese Übergangsregel sogar über 31.12.2027 hinaus anwendbar.

Leider hat die Finanzverwaltung trotz entsprechender Forderungen von VKU und BDEW für die gleichermaßen wichtigen Abschlagspläne bislang keine Übergangsregelung geschaffen. Die beiden Verbände fordern daher noch einmal nachdrücklich, dass auch für die Abschlagspläne eine praktikable Lösung gefunden wird. Die Versorgungsunternehmen haben nicht zu verantworten, dass für die Darstellung von Abschlagsplänen im strukturierten Teil der E-Rechnung noch keine technische Lösung gefunden wurde, so dass eine Übergangsregelung hier ohne Frage gerechtfertigt ist.

Insbesondere in der öffentlich-rechtlich organisierten Wasserversorgung stellen Gebühren- oder auch Beitragsbescheide zugleich Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Somit gilt auch für diese ab dem 01.01.2027 grundsätzlich die Pflicht, gegenüber anderen Unternehmern eine E-Rechnung zu erteilen. Dies wird in den Tz. 36 und 52 des BMF-Schreibens vom 15.10.2024 auch ausdrücklich klargestellt.

Der VKU hatte jedoch erfahren, dass die Finanzverwaltung für diese Fälle vor einigen Wochen eine Übergangsregelung beschlossen haben soll. Bei bis zum 30. Juni 2030 erlassenen Gebührenbescheiden soll es demnach nicht beanstandet werden, wenn diese abweichend von § 14 Abs. 2 und § 27 Abs. 38 UStG als sonstige Rechnung statt als E-Rechnung übermittelt werden. 

Eine offizielle Äußerung der Finanzverwaltung dazu liegt jedoch nicht vor und es ist unklar, ob sich die Übergangsregelung auch auf Beitragsbescheide bezieht. Aus diesem Grund fordern VKU und BDEW hier möglichst zeitnah eine offizielle Bestätigung des BMF.

Gem. § 27 Abs. 38 UStG kann eine Rechnung abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 UStG bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier – also als sonstige Rechnung - übermittelt werden. Üblicherweise stellen derartige Übergangsregelungen darauf ab, zu welchem Zeitpunkt ein Umsatz ausgeführt wird. Der Wortlaut des § 27 Abs. 38 UStG kann jedoch so ausgelegt werden, dass in diesem Fall nicht allein auf den Zeitpunkt der Umsatzausführung, sondern zudem darauf abgestellt wird, dass die Rechnung noch in diesem Jahr erteilt wird. 

Bei dieser Lesart würde die Übergangsregelung also nur dann gelten, wenn ein Umsatz vor dem 01.01.2027 ausgeführt und auch die Rechnung noch vor dem 01.01.2027 erteilt wird. Relevant kann dies u.a. für die Fälle werden, in denen zum Stichtag 31.12.2026 der Jahresverbrauch abgerechnet wird, die Rechnung aber typischerweise erst in 2027 erteilt wird. Sollte es für die Übergangsregelung auch darauf ankommen, dass die Rechnung noch im Jahr 2026 erteilt wird, müssen die Versorger bereits für die Jahresschlussrechnung zum 31.12.2026 gegenüber Unternehmern ganz regelmäßig eine E-Rechnungen erteilen. 

VKU und BDEW fordern in diesem Punkt nun eine Klarstellung des BMF.