Gewerbesteuer
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Wasserentnahmeentgelts

Seit einigen Jahren befasst sich die u.a. die Rechtsprechung damit, ob Wasserversorger gezahlte Wasserentnahmeentgelte anteilig dem Gewerbeertrag wieder hinzurechnen müssen. Einem aktuellen BFH-Urteil zufolge bleibt festzuhalten: nicht alle Fälle sind gleich zu behandeln, sondern es kommt stark auf den Einzelfall an.

26.05.26

Neues BFH-Urteil schafft nur bedingt Rechtsklarheit

Gem. § 8 GewStG sind bestimmte Beträge, die körperschaftsteuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen. U.a. sind nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG im Ergebnis 1/16 der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen. Aufgrund dieser Regelung kommt es z.B. zur anteiligen Hinzurechnung gezahlter Konzessionsabgaben.

Seit einigen Jahren wird diskutiert, ob auch das Wasserentnahmeentgelt in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG fällt. Auch die Rechtsprechung hat sich mit dem Thema befasst.

So hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14.02.2017 (6 K 6104/15) entschieden, dass es im Fall des Berliner Wasserversorgers – einer AöR - nicht zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung kommt. Das Gericht begründet dies damit, dass der Klägerin gem. § 37a Abs. 1 Satz 2 BerlWassG die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung übertragen wurde und zugleich bestimmt wird, dass sie das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen hat. Das Gericht stellt dazu fest, dass die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge notwendigen Befugnisse keine Immaterialgüterrechte gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG darstellen würden. Damit komme es hier nicht zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Anders sieht es das Gericht in einem etwas anders gelagerten Fall aus Brandenburg. Klägerin ist hier eine GmbH & Co. KG, die mit der Durchführung der Wasserversorgung im Versorgungsgebiet beauftragt wurde. Die Pflichtaufgabe der öffentlichen Wasserversorgung verblieb bei der Kommune. Aus Sicht des FG Berlin-Brandenburg ist dies ein entscheidender Unterschied zum ersten Fall. Mit Urteil vom 14.12.2022 (11 K 11252/17) hat es daher entschieden, dass es in diesem Fall zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung komme. Dass die Höhe des Wassernutzungsentgelts an die Menge des entnommenen Wassers anknüpft, sei dabei unschädlich und begründe insbesondere kein Lieferverhältnis.

Hiergegen legte die Klägerin Revision beim BFH ein. Dieser hat das Urteil nun mit vom Urteil 26.02.2026 (IV R 26/23) an das FG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG Immaterialgüterrechte seien, die eine Nutzungsbefugnis enthielten und an denen eine geschützte Rechtsposition ‑ ein Abwehrrecht ‑ bestehe. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, seien nicht von diesem Begriff umfasst.

Der BFH deutet mit Verweis auf bestehende BGH-Rechtsprechung an, dass diese Voraussetzungen im Falle einer Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erfüllt seien, während es sich bei der Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz um kein entsprechendes Immaterialgüterrecht handele. Im konkreten Fall erfolgte die wasserrechtliche Gestattung jedoch nicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz, sondern nach altem DDR-Recht, das als Landesrecht fortgelte. Der BFH bemängelt, dass das FG in der ersten Instanz nicht geprüft habe, ob nach diesem alten Recht dem Inhaber der Gestattung ein hinreichendes Abwehrrecht eingeräumt wird. Da der BFH im Revisionsverfahren kein Landesrecht prüfen darf, hat kam es somit zur Rückverweisung. Nun muss das FG Berlin-Brandenburg prüfen, ob die Gestattung nach dem alten DDR-Recht ein Immaterialgüterrecht im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG darstellt.

Es bleibt festzuhalten, dass mit dem nun vorliegenden Urteil kaum Rechtssicherheit geschaffen wird und es wohl keine einheitliche gewerbesteuerliche Behandlung des Wasserentnahmeentgelts geben wird. Die Aussagen des Gerichts zur Bewilligung bzw. zur Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz stellen ein Obiter Dictum und damit keine rechtskräftige Entscheidung für diese Fälle dar. Zur gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG hat der BFH zudem überhaupt keine Aussage getroffen. Schließlich sind Gestattungen nach altem Recht durchaus verbreitet und die entsprechenden Rechtsgrundlagen unterschiedlich.