Steuergesetzgebung
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Am 26.05.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u.a. dem VKU den Entwurf eines Jahressteuergesetzes übersandt. Am 12.06.2026 hat der VKU zum Gesetzentwurf fristgemäß eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen bezieht sich diese auf die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft.
25.06.26
Am 26.05.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u.a. dem VKU den Entwurf eines Jahressteuergesetzes übersandt. Am 12.06.2026 hat der VKU zum Gesetzentwurf fristgemäß eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen bezieht sich diese auf die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft.
VKU gibt Stellungnahme ab
Mit dem JStG 2026 sollen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts Änderungen umgesetzt werden. Dies betrifft u.a. notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Auch sollen Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen ergriffen werden.
In Artikel 14 des Gesetzentwurfs sind bedeutende Änderungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft enthalten (§ 2c UStG-E). Das BMF prüft seit vielen Jahren Möglichkeiten zur Reformierung der gesetzlichen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, deren Anwendung wegen ihrer Komplexität und starker Auslegungsbedürftigkeit in der Praxis ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit aufweist. Durch verschiedene, einschlägige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesfinanzhof hat sich die Reform immer wieder verzögert. Dabei fällt die Reform nun bei Weitem nicht so umfassend aus, wie dies ursprünglich überlegt wurde. Insbesondere sollen die streitanfälligen Eingliederungsvoraussetzungen (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) nicht geändert werden. Auch ist keine Regelung geplant, die die Steuerpflichtigen vor den Folgen einer sogenannten „fehlerhaft angenommenen Organschaft“ bewahrt. Lediglich sogenannte „unerkannte Organschaften“ können dem Gesetzentwurf zufolge nicht mehr entstehen, da die Wirkung der Organschaft erst dann und insoweit eintreten soll, nachdem der Organträger eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, in der auch die am Organkreis beteiligten Organgesellschaften benannt sind. Die bisherigen Regelungen zur Organschaft gelten bis zum Ablauf des Jahres 2028 weiter. Die o.g. Erklärung kann ab dem 01.01.2028 mit Wirkung ab dem 01.01.2029 abgegeben werden. Eine weitere bedeutende Änderung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft betrifft Personengesellschaften, die ebenfalls ab dem 01.01.2029 auch dann Organgesellschaft sein können.
In seiner Stellungnahme kritisiert der VKU die geplanten Änderungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft als nicht weitgehend genug. Zum einen fordert er eine gesetzliche Regelung, die es auch Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) ermöglicht, als Organgesellschaft in einem Organkreis anerkannt zu werden. So könnte verhindert werden, dass ab Anwendung des § 2b UStG – der nach derzeitigem Stand ab dem 01.01.2027 angewendet werden muss – im Verhältnis zwischen AöR und Trägerkommune steuerpflichtige Leistungsaustauschverhältnisse entstehen. Zudem fordert der VKU ein Instrument, dass auch das Risiko einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verhindert.
Daneben fordert der VKU noch die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für die Übertragung von Zertifikaten im Handel im EU-ETS 2, um eine Gleichbehandlung mit anderen Emissionszertifikaten zu erreichen und somit Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.
Schließlich fordert der VKU noch eine Änderung der Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG). Konkret soll die derzeit geltende Freigrenze von 3 Mio. EUR in einen Freibetrag geändert werden. In dem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass in diesem Jahr noch Änderungen der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD), die die unionsrechtliche Grundlage für die nationale Zinsschrankenregelung enthält, geplant sind (siehe Beitrag zum Tax-Omnibus). Eine grundlegende Reform der Zinsschrankenregelungen, die aus Sicht des VKU mit Blick auf die Finanzierung der Energiewende erforderlich wäre, kann erst nach einer entsprechenden Änderung der ATAD erfolgen.