Steuergesetzgebung
EU-Kommission veröffentlicht Tax-Omnibus
Am 24.06.2026 hat die EU-Kommission mit dem „Tax-Omnibus“ ein umfangreiches Paket zur Steuervereinfachung veröffentlicht, mit dem Steuervorschriften vereinfacht und die Befolgungslasten für Unternehmen verringert werden sollen. U.a. sollen die Regelungen zur Zinsschranke geändert werden. Der Vorschlag enthält hier gute Ansätze; es ergibt sich dennoch Anpassungsbedarf.
25.06.26
Am 24.06.2026 hat die EU-Kommission mit dem „Tax-Omnibus“ ein umfangreiches Paket zur Steuervereinfachung veröffentlicht, mit dem Steuervorschriften vereinfacht und die Befolgungslasten für Unternehmen verringert werden sollen. U.a. sollen die Regelungen zur Zinsschranke geändert werden. Der Vorschlag enthält hier gute Ansätze; es ergibt sich dennoch Anpassungsbedarf.
EU-Vorgaben zur Zinsschranke sollen geändert werden
Zum Hintergrund der Zinsschranke:
Gem. § 4h EStG können Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge und darüber hinaus nur bis zu einer Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Die verbleibenden Zinsaufwendungen werden in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Ausnahmen gibt es, wenn die Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. Euro liegen (Freigrenze), der Betrieb eigenständig ist oder dieser zu einem Konzern gehört und die Eigenkapitalquote des Betriebs die Eigenkapitalquote des Konzerns nicht nennenswert unterschreitet (EK-Escape).
Gem. § 8a Abs. 3 KStG ist der EK-Escape ausgeschlossen, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.
Bereits heute kommen die Regelungen zur Zinsschranke bei einzelnen Stadtwerken zur Anwendung. Perspektivisch wird die praktische Bedeutung der Zinsschranke im Bereich der Stadtwerke zudem erheblich zunehmen. Hintergrund sind erhebliche Investitionen, die Stadtwerke in den nächsten Jahren zur Umsetzung der Energiewende und der Erreichung der Klimaziele Deutschlands tätigen müssen. Viele kommunale Unternehmen rechnen mit einer Vervielfachung ihrer bisherigen, jährlichen Investitionen und damit einhergehend mit einem erheblichen Anwachsen ihrer Bilanzen. Dies wird in deutlich mehr Fällen als bisher zur Folge haben, dass die Nettozinsaufwendungen sowohl den Betrag von 3 Mio. EUR als auch die kritische Grenze von 30 % des steuerlichen EBITDAs übersteigen werden. Da Stadtwerke regelmäßig in Konzernstrukturen organisiert sind, kann dann allenfalls noch der EK-Escape als Ausnahme zur Anwendung der Zinsschranke zur Anwendung kommen. Doch dieser gelingt häufig nicht, auch weil im Zuge der Finanzierung der Energiewende u.a. Darlehen der kommunalen Gesellschafter in Anspruch genommen werden, die eine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a Abs. 3 KStG darstellen können.
Damit drohen die Regelungen zur Zinsschranke die Finanzierung der Energiewende spürbar zu verhindern, obwohl missbräuchliche Gestaltungen, die eigentlich getroffen werden sollen, in keiner Weise vorliegen.
Die nationalen Regelungen zur Zinsschranke beruhen dabei auf Vorgaben aus der ATAD, die nun im Rahmen des Tax-Omnibusses angepasst werden sollen.
Der nun vorliegende Vorschlag der EU-Kommission sieht dabei in Bezug auf die Zinsschranke folgende Änderungen vor:
- Der Betrag von 30 % des EBITDA soll für die Mitgliedstaaten verbindlich vorgegeben werden. Den Mitgliedstaaten soll also untersagt werden, niedrigere Schwellenwerte festzulegen. Da in Deutschland die Grenze von 30 % gilt, ist das für die Bundesrepublik nicht relevant.
- Zur Verringerung der Belastung durch die Zinsschranke, soll der aktuelle „Safe Harbour“ von 3 Mio. EUR in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie verpflichtend eingeführt werden. Demnach müsste Deutschland die aktuell geltende Freigrenze i.H.v. 3 Mio. EUR in einen Freibetrag ändern. Zudem ist für den Safe Harbor eine automatische jährliche Indexierung entsprechend der Inflation vorgesehen. In einem Entwurf der KOM war noch ein Freibetrag von 5 Mio. EUR vorgesehen. Nunmehr sind lediglich 3 Mio. EUR geplant.
- Die potentiell bedeutendste Änderung dürfte sein, dass Darlehen, die von nicht verbundenen Unternehmen (d. h. Drittparteien, z.B. Banken) gewährt werden („low-risk third-party loans“), vom Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen werden sollen, sofern sie zur Finanzierung der eigenen Tätigkeit des Darlehensnehmers verwendet werden. Dies ist sehr zu begrüßen, jedoch ergibt sich bei den konkreten Regelungen noch Anpassungsbedarf:
- Zum einen soll die konzerninterne Weiterverteilung der Darlehen ausgeschlossen sein. Umfasst sind also nur Kredite, die von der Gesellschaft im Konzern aufgenommen werden, das auch die entsprechende Investition tätigt.
- Schwerwiegender ist jedoch die geplante Vorgabe, dass alle Einkünfte aus diesen risikoarmen Drittparteien-Darlehen vom EBITDA des Steuerpflichtigen auszuschließen sind, und alle ausgeschlossenen übersteigenden Fremdkapitalkosten nicht in die übersteigenden Fremdkapitalkosten der Gruppe gegenüber Dritten einzubeziehen sind. Es erscheint vollkommen unklar, wie diese Vorgabe erfüllt werden könnte. Zudem ist auch der Sinn der Regelung nicht nachvollziehbar. Wenn Zinsen von Drittparteien im Sinne der Zinsschranke unkritisch sind, gibt es keinen Grund, entsprechende Kürzungen beim EBITDA vorzunehmen.
- Weiter ist vorgesehen, Steuerpflichtige von der Zinsschranke auszunehmen, wenn sich das maßgebliche EBITDA im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 50 % reduziert hat. Hier wäre es ggf. sinnvoll, keinen strikten Vergleich zum Vorjahr vorzunehmen, weil Unternehmen in dem Fall im zweiten Jahr einer Krise wieder im Anwendungsbereich der Zinsschranke wären. Besser wäre es eventuell, auf einen Mittelwert eines mehrjährigen Zeitraums abzustellen.
Der VKU wird sich in den weiteren Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene einbringen.