Umsatzsteuer
Leistungsaustausch zwischen wirtschaftlichem und hoheitlichem Bereich von Kommunen

Am 01.04.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zwei Anwendungsschreiben veröffentlicht, die thematisch zusammenhängen und insbesondere auch im Bereich der Kommunalwirtschaft relevant sind. Demnach ergeben sich mitunter neue Gestaltungsmöglichkeiten für Kommunen.

30.04.26

Zwei neue Anwendungsschreiben des BMF setzen Rechtsprechung um

In dem ersten Schreiben befasst sich das BMF mit der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen im engeren Sinne; also z.B. dem hoheitlichen Bereich einer Kommune. Hintergrund des BMF-Schreibens sind mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit den deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, die der BFH dem EuGH zur Klärung vorgelegt hatte. 

Der EuGH hatte die nationalen Regelungen in Deutschland weitgehend als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen. Daher bleibt es etwa dabei, dass in einer 

umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger Schuldner der Umsatzsteuer für den Organkreis ist und Leistungen innerhalb der Organschaft nicht umsatzsteuerbar sind. Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis hatten EuGH und im Anschluss der BFH jedoch entschieden, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet. 

In den Fällen also, in denen etwa eine kommunale Eigengesellschaft Organgesellschaft und die jeweilige Kommune Organträgerin ist, unterliegen auch Leistungen der Gesellschaft an den hoheitlichen Bereich der Kommune nicht der Umsatzsteuer. Im Gegenzug ist jedoch der Vorsteuerabzug des Organkreises für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der nichtsteuerbaren Leistung an den Hoheitsbereich entsprechend zu kürzen. Neue Gestaltungsmöglichkeiten für kommunale Konzernstrukturen ergeben sich vor diesem Hintergrund vor allem dann, wenn die Leistungen an den Hoheitsbereich der Kommune personalintensiv, also die damit zusammenhängenden Kosten nicht vorsteuerrelevant sind. 

Diese gerichtliche Vorgabe wird mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben auch durch die Finanzverwaltung anerkannt. Die geänderte Verwaltungspraxis ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31.12.2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet. 

In den Fällen, in denen bereits heute Organschaften mit einer Kommune als Organträgerin bestehen, muss nun geprüft werden, welche Folgen sich aus der geänderten Verwaltungspraxis ergeben. Sollten etwa in einem solchen Fall Stromlieferungen einer Organgesellschaft an den hoheitlichen Bereich der Kommune erfolgen, müssten diese spätestens ab dem 01.01.2027 zwingend als nichtsteuerbar behandelt und entsprechende Folgen beim Vorsteuerabzug des Organkreises geprüft werden.

In dem zweiten Schreiben, das ebenfalls als Reaktion der Finanzverwaltung auf die oben genannte Rechtsprechung zu verstehen ist, befasst sich das BMF abermals mit der Frage, welche Folgen sich ergeben, wenn Gegenstände durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden und sich im Zeitverlauf nach der Anschaffung die Nutzungsverhältnisse ändern.

Wird ein einheitlicher Gegenstand durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet, besteht ein Aufteilungsgebot. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht in diesen Fällen nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStAE). 

Bislang ging die Verwaltung davon aus, dass bei einer späteren Minderung des Nutzungsanteils eines einheitlichen Gegenstandes für den unternehmerischen Bereich und einer damit einhergehenden Erhöhung des Nutzungsanteils für die den hoheitlichen Bereich die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen sind. Diese Praxis ist der EuGH-Rechtsprechung zufolge jedoch nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Dem neuen BMF-Schreiben zufolge hält die Finanzverwaltung demnach an ihrer bisherigen Praxis insoweit nicht mehr fest.

Nunmehr gilt, dass das Nutzungsverhältnis eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Leistungsbezugs grundsätzlich maßgebend für das sich aus der Rechtsprechung ergebende Aufteilungsgebot hinsichtlich der Vorsteuer ist. Ändert sich später die Verwendung zwischen dem unternehmerischen Bereich und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S. (Nutzungsverhältnis), liegt somit eine Änderung der Verhältnisse vor, die eine Vorsteuerberichtigung im Sinne von § 15a UStG erforderlich machen kann. 

Erhöht sich demnach später die Nutzung für hoheitliche Tätigkeit, ist eine Vorsteuerberichtigung unmittelbar nach § 15a UStG zu Lasten der jPdöR zu prüfen. Erhöht sich hingegen später die Nutzung für den unternehmerischen Bereich, kann eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers im Rahmen einer Billigkeitsregelung erfolgen (vgl. hierzu Abschnitt 15a.1 Abs. 7 UStAE).

Diese neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird seitens der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2027 einheitlich für alle Sachverhalte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.