Stromsteuer
Einschränkung der Steuerbefreiung für Strom aus kleinen Anlagen

Zum 01.01.2026 gelten neue Anforderungen in Bezug auf die Stromsteuerbefreiung von Strom aus Anlagen bis 2 MW elektrisch. Die sog. Zeitgleichheit von Entnahme und Erzeugung setzt aktuell zwingend voraus, dass auf Kundenseite der Verbrauch mittels Smart-Meter oder RLM abgemessen wird. Aus Sicht des VKU ist diese Regelung rechtswidrig.

29.04.26

Zoll interpretiert neues Erfordernis der Zeitgleichheit restriktiv

Mit dem Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes droht eine sehr weitgehende Einschränkung der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG für Strom aus Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung. Grund hierfür ist die neue Regelung in § 11a Abs. 1 S. 1 Stromsteuerverordnung zur Zeitgleichheit von Entnahme und Erzeugung.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG ist Strom, den der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage unter 2 MW im Umkreis von 4,5 km zur Anlage an Letztverbraucher leistet, von der Stromsteuer befreit. In der Praxis wird die Stromsteuer den Kunden in Rechnung gestellt, allerdings vom Stadtwerk als stromsteuerlicher Versorger aufgrund der Steuerbefreiung nicht an das Hautzollamt abgeführt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Ausbau der 

dezentralen Stromerzeugung zu fördern. Bisher haben Stadtwerke den in der Anlage erzeugten Strom kalkulatorisch eigenen Kunden, die im Umkreis zur Anlage wohnen, zugeordnet. Dabei spielte es keine Rolle, ob es sich um SLP- oder RLM-Kunden oder Kunden handelte, bei denen die Stromentnahme mittels Smart-Meter ermittelt wurde. 

Die neue Regelung in § 11a Abs. 1 S. 1. Stromsteuerverordnung verlangt zwar wie bisher, dass zur Geltendmachung der Steuerbefreiung der Betreiber der Stromerzeugungsanlage nachweisen muss, dass die Strommengen von den Kunden zeitgleich zur Erzeugung entnommen werden (15 Minuten Intervall). 

Neu ist allerdings, dass die Zeitgleichheit im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG nur nachgewiesen werden kann, wenn der Stromverbrauch des Kunden in 15-Minuten-Intervallen ermittelt wird, und zwar durch die registrierende Leistungsmessung (RLM), die Zählerstandsgangmessung (Smart Meter) oder durch Leseköpfe, die Daten im 15-Minuten-Intervall übertragen. Im Ergebnis bedeutet dies eine faktische Streichung der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG. 

Am 15.04.2026 gab es hierzu einen Austausch zwischen Vertretern des BMF und VKU. Dem BMF ist bewusst, dass die neuen Vorgaben zur Zeitgleichheit dazu führen, dass die Steuerbefreiung für Strom aus Anlagen unter 2 MW elektrisch nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen greifen soll; nämlich nur dann, wenn bei Haushaltskunden ein Smart Meter installiert ist. Aus Sicht des VKU ist dieses Vorgehen rechtlich angreifbar. Das BMF will allerdings an der Regelung festhalten, so dass eine gerichtliche Klärung unvermeidbar erscheint. 

Auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich die Zollverwaltung nicht stützen. Das Erfordernis der Zeitgleichheit lässt sich dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG nicht entnehmen. Es ist als gesetzliches Erfordernis im EEG bei dem Thema Eigenverbrauchsprivileg verankert. 

Der BFH in seiner bisherigen Entscheidungspraxis deutlich klargestellt, dass Regelungen und Wertungen in anderen energierechtlichen Vorschriften nicht ohne Weiteres auf das Stromsteuergesetz übertragen werden können. 

So hat der BFH bereits entschieden, dass z.B. der Anlagenbegriff in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig auszulegen sei. Insbesondere könne wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der gesetzlichen Regelungen nicht auf die Anlage-Definitionen in § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien i.d.F. vom 21.07.2004 und in § 3 Abs. 3 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung zurückgegriffen werden (siehe BFH, Urteil vom 15. September 2020, VII R 30/19, Rn. 26).

Des Weiteren hat der BFH in seinem Urteil vom 30.06.2021 - VII R 1/19 -entschieden, dass eine Doppelförderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG und EEG bis zum 01.01.2016 möglich waren und damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung zur sog. „Nämlichkeit“ von Erzeugung und Entnahme eine Absage erteilt. 

Aus Sicht des VKU würde auch das Merkmal der Zeitgleichheit einer gerichtlichen Überprüfung daher nicht standhalten.

Es ist zu beachten, dass die Auslegung der Zeitgleichheit wohlmöglich zu einer Korrekturpflicht in Bezug auf die Höhe der Vorauszahlung führt. Unternehmen, die stromsteuerlich als Versorger Jahresanmeldungen angeben, müssen erstmals in 2026 zum 30.06. ermitteln, ob die Schätzung zur Höhe der Vorausszahlungen unterjährig angepasst werden muss. Sollte die Schätzung zum 30.06. zur Höhe der Jahressteuerschuld, aus der sich die Höhe der Vorauszahlungen ergibt, um mehr als 20 % und mehr als 100.000 EUR von der ursprünglichen am Anfang des Jahres erfolgten Schätzung abweichen, muss bis zum 15.08. ein Antrag zur Anpassung der Vorauszahlung beim Hauptzollamt abgegeben werden. Andernfalls kann ein Bußgeld drohen. Durch die restriktive Auslegung des Merkmals der Zeitgleichheit, die so Anfang 2026 bei der ersten Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nicht bekannt war, ergibt sich vermutlich in vielen Fällen eine Pflicht, die Höhe der Vorausszahlungen zum 15.08. zu korrigieren.