EU-Beihilferecht
EU-Kommission genehmigt umlagefinanziertes StromVKG
Die EU-Kommission hat die deutschen Regelungen im StromVKG zur Errichtung eines umlagefinanzierten Kapazitätsmarktes mit Entscheidung vom 02.09.2026 beihilferechtlich genehmigt. Es stellen sich allerdings infolge der Entscheidung wichtige beihilferechtliche Fragen zur KWKG-Novelle.
28.09.26
Die EU-Kommission hat die deutschen Regelungen im StromVKG zur Errichtung eines umlagefinanzierten Kapazitätsmarktes mit Entscheidung vom 02.09.2026 beihilferechtlich genehmigt. Es stellen sich allerdings infolge der Entscheidung wichtige beihilferechtliche Fragen zur KWKG-Novelle.
Beihilferechtliche Fragen ungeklärt
Die EU-Kommission hat die deutschen Regelungen im StromVKG zur Errichtung eines Kapazitätsmarktes mit Entscheidung vom 02.09.2026, Az.: SA.106805, beihilferechtlich genehmigt.
Die EU-Kommission hat die deutsche Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach dem die EU-Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022.
Zusätzlich zu der von der EU-Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigten Maßnahme beabsichtigt Deutschland, 2027 einen strukturellen Kapazitätsmechanismus einzuführen. Diese durch ein gesondertes Budget abgedeckte neue Maßnahme soll den Bedenken Deutschlands hinsichtlich der Versorgungssicherheit ab 2032 in umfassenderer Weise Rechnung tragen.
Dieser künftige Kapazitätsmechanismus fällt nicht in den Geltungsbereich des Beschlusses der EU-Kommission vom 02.09.2026, ist jedoch ein wichtiger Bestandteil des Pakets, mit dem die für die Versorgungssicherheit erforderliche Sicherheit für Investoren gewährleistet werden soll.
Überraschend ist, dass die EU-Kommission das umlagefinanzierte StromVKG als Beihilfe eingestuft hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat noch im Juli 2026 eine für die Energiewirtschaft richtungsweisende Entscheidung zur beihilferechtlichen Einordnung des KWKG getroffen (Urt. v. 9.7.2026, C-242/24 P). Er stellt klar, dass die Regelungen des KWKG zur Förderung und zur Begrenzung der KWKG‑Umlage keine staatliche Beihilfe sind. Damit setzte der EuGH auch einen Schlussstrich unter den jahrelangen Streit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EU-Kommission über die Frage, ob der umlagefinanzierte KWKG‑Fördermechanismus als Beihilfe einzuordnen ist.
Die beihilferechtliche Genehmigung des umlagefinanzierten StromVKG allerdings lässt darauf schließen, dass die EU-Kommission weiterhin umlagefinanzierte Fördersysteme beihilferechtlich prüfen will. Fraglich ist, ob die EU-Kommission nunmehr im Fall der KWKG-Novelle 2027 angesichts der deutlichen Ausführungen des EuGH vorgehen wird. Dem Vernehmen nach wird Deutschland die KWKG-Novelle nicht notifizieren.