ÖPNV-Zuschüsse
Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen im Rahmen des ÖPNV-Rettungsschirms
Ein bundesweit abgestimmtes Schreiben des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur steuerlichen Behandlung von Zuschüssen aus dem ÖPNV-Rettungsschirm, die die Trägerkommunen an ihre Verkehrsunternehmen weitergeleitet haben, hat bei vielen Unternehmen für großes Aufsehen gesorgt. Der VKU hat sich nun mit anderen Verbänden dazu an das BMF gewandt.
28.09.26
Ein bundesweit abgestimmtes Schreiben des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur steuerlichen Behandlung von Zuschüssen aus dem ÖPNV-Rettungsschirm, die die Trägerkommunen an ihre Verkehrsunternehmen weitergeleitet haben, hat bei vielen Unternehmen für großes Aufsehen gesorgt. Der VKU hat sich nun mit anderen Verbänden dazu an das BMF gewandt.
Gemeinsame Stellungnahme von VDV, DST und VKU
Mit dem sogenannten ÖPNV-Rettungsschirm haben Bund und Länder in mehreren Phasen ein Finanzierungsprogramm zum Ausgleich der pandemiebedingten Einnahmeausfälle und Mehrkosten im öffentlichen Personennahverkehr während der COVID-19-Pandemiee sowie dem 9-EUR-Ticket zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Ausgleichsleistungen beruhen im Wesentlichen auf den in den einzelnen Ländern erlassenen „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr“ (Richtlinien Rettungsschirm).
In aller Regel wurden die Ausgleichzahlungen an die Kommunen als Aufgabenträgerin ausgezahlt und von diesen dann an ihre Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Dabei haben viele Unternehmen die Zahlungen ihrer Gesellschafterin als Gesellschaftereinlage bzw. verdecke Einlage und damit ertragsteuerneutral behandelt.
Grundlage hierfür ist ein BMF-Schreiben vom 12.02.2010, wonach bei Betrauungen gem. VO (EG) 1370/2007 zu unterscheiden ist, ob die jeweiligen Vereinbarungen zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im Falle eines bestehenden Gesellschaftsverhältnisses schuldrechtlich oder gesellschaftsrechtlich ausgestaltet sind. Ist Letzteres der Fall, führen die Leistungen der Gesellschafter ertragsteuerlich aus Sicht der Finanzverwaltung zu Einlagen. Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls.
Einem Schreiben des Finanzministeriums Meckelnburg-Vorpommern vom 20.08.2026 zufolge, das dem Vernehmen nach bundesweit abgestimmt wurde, will die Finanzverwaltung von den Grundsätzen des oben genannten BMF-Schreibens bei Zahlungen aus dem ÖPNV-Rettungsschirm abweichen. In dem Schreiben heißt es wörtlich:
„Zuschusszahlungen der Trägerkörperschaften an Betriebe gewerblicher Art und Gesellschaften, an denen sie zu 100 Prozent beteiligt sind, ertragsteuerlich grundsätzlich als im Gesellschaftsverhältnis veranlasste (einkommensneutrale) Einlagen zu behandeln. Dies gilt nicht für Zuschusszahlungen einer Trägerkörperschaft an ihre Eigengesellschaft bzw. den Betrieb gewerblicher Art zur Bewältigung der COVID-19- Pandemie (sog. ÖPNV-Rettungsschirm) bzw. zum Ausgleich des sog. 9-Euro-Ticket / Deutschlandticket. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Betriebseinnahmen des Verkehrsunternehmens, auch wenn die Zahlungen zunächst von einer Trägerkörperschaft vereinnahmt und dann an ihre Eigengesellschaft bzw. ihren Betrieb gewerblicher Art (Verkehrsunternehmen) weitergeleitet wurden.“
Warum die Finanzverwaltung in diesen Fällen Gesellschaftereinlagen kategorisch ausschließt, wird in dem Schreiben nicht begründet. Die Auswirkungen dieser Sichtweise sind für viele Querverbundunternehmen erheblich. Mitunter droht den Unternehmen, dass sie Steuerrückstellungen in dreistelliger Millionenhöhe bilden müssen.
Vor diesem Hintergrund haben der Verband deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), der Deutsche Städtetag (DST) und der VKU gegenüber dem BMF eine geneinsame Stellungnahme abgegeben. Sie wird zudem vom Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) und dem Deutschen Landkreistag (DLT) unterstützt.
In der Stellungnahme bringen die Verbände u.a. zum Ausdruck, dass eine kategorische Abweichung von den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 12.02.2010 nicht nachvollziehbar erscheint. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Regelungen der Richtlinien Rettungsschirm- Ausgleichzahlungen im Ergebnis ganz regelmäßig nicht direkt an die Verkehrsunternehmen, sondern an den Aufgabenträger auszuzahlen sind. Zudem legen die Richtlinien Rettungsschirm ausdrücklich fest, dass dem Aufgabenträger u.a. die Ausgaben für Ausgleichszahlungen an Verkehrsunternehmen in Form von Gesellschaftereinlagen erstattet werden können. Die Rettungsschirm-Richtlinien sehen also genau den Fall vor, der auch den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 12.02.2010 zugrunde liegt, so dass gänzlich unklar ist, warum die Finanzverwaltung hier dennoch eine abweichende Handhabung plant.
Es bleibt nun abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Entscheidung noch einmal überdenkt.