Umsatzsteuerliche Behandlung der Mitbenutzungs- und Nebenentgelte nach Verpackungsgesetz VKU gibt zweite Stellungnahme ab
Im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung des am 01.01.2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetzes (VerpackG)ergeben sich nach wie vor viele Fragen. U. a. ist unklar, ob die Regelungen des § 22 VerpackG zur Folge haben, dass die Mitbenutzungs- und Nebenentgelte nunmehr in einem Hoheitsbetrieb vereinnahmt werden und damit nicht mehr der Besteuerung unterliegen würden.
Bisher werden sowohl die Mitbenutzungsentgelte als auch die Nebenentgelte in Betrieben gewerblicher Art und damit ertrag- und umsatzsteuerpflichtig erfasst (vgl. Abschnitt 4.5 Abs. 6 S. 7, 8 KStR). Mit § 22 VerpackG wird nunmehr jedoch gesetzlich angeordnet, dass die Mitbenutzung der kommunalen Sammelstrukturen Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung ist, so dass es nicht mehr zum Abschluss der bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen mit den Systembetreibern kommt. Aus diesem Grund wird innerhalb der Branche teilweise die Auffassung vertreten wird, dass die Tätigkeiten, für die der örE nach § 22 VerpackG Entgelte erhält, nunmehr als hoheitliche Tätigkeiten anzusehen seien.
Andererseits unterscheiden sich die Formulierungen des Verpackungsgesetzes im Vergleich zu den Formulierungen, wie sie noch in der Verpackungsverordnung gestanden haben, mit Blick auf die Frage, ob es sich hier um wettbewerbsrelevante Tätigkeiten der örE handelt, kaum. Ob auch die Finanzverwaltung vor diesem Hintergrund von einer hoheitlichen Tätigkeit ausgehen wird, erscheint daher unsicher.
Der VKU hatte aus diesem Grund bereits mit Stellungnahme vom 19.01.2018 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf das Inkrafttreten des VerpackG hingewiesen und darum gebeten, möglichst vor dem 01.01.2019 mitzuteilen, wie insbesondere die Mitbenutzung der kommunalen Strukturen bei der PPK-Sammlung nach § 22 Abs. 4 VerpackG umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Bedauerlicherweise hat sich die Finanzverwaltung nicht vor Inkrafttreten des VerpackG zu der steuerlichen Behandlung geäußert. Somit besteht nun im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung eine entsprechende Rechtsunsicherheit. Aus diesem Grund hat sich der VKU mit Stellungnahme vom 01.04.2019 nun ein zweites Mal an das BMF gewandt und um möglichst zeitnahe Antwort gebeten. Da eine Klarstellung der Finanzverwaltung noch nicht vorliegt, besteht jetzt im Rahmen der Verhandlungen zur Abstimmungsvereinbarung eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, da unklar ist, ob die Parteien die Entgelte mit oder ohne Umsatzsteuer vereinbaren sollen.
Vereinbaren die Parteien die Entgelte ohne Umsatzsteuer, so dass der örE auch keine Umsatzsteuer abführt, und teilt die Finanzverwaltung dann zu einem späteren Zeitpunkt aber mit, dass sie weiterhin von einer steuerpflichtigen Leistung ausgeht, so liegt objektiv eine Steuerverkürzung durch den örE vor, die u.U. den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat erfüllen könnte. Sollte sich ein örE für diesen Weg entscheiden, wäre es daher sehr wichtig, dass er dies im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt offenlegt, denn letztlich weicht er ja von der bisherigen Verwaltungspraxis ab.
Vereinbaren die Parteien die Entgelte hingegen mit Umsatzsteuer und teilt die Finanzverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt mit, dass sie nunmehr von einer hoheitlichen Tätigkeit ausgeht, so wären durch beide Vertragsparteien umfangreiche Rechnungs- und Umsatzsteuerberichtigungen vorzunehmen. Dies jedenfalls dann, wenn die Entscheidung der Finanzverwaltung auch rückwirkende Wirkung hätte. Der VKU hat in seiner zweiten Stellungnahme jedoch ausdrücklich gefordert, für die Vergangenheit eine Nichtbeanstandungsregelung zu schaffen.
Es bleibt abzuwarten, wann und wie sich nun die Finanzverwaltung zu dem Thema äußern wird. Der VKU wird über die weiteren Entwicklungen informieren.