Gesetzgebungsverfahren eingeleitet – VKU nimmt an öffentlicher Anhörung teil VKU fordert: Keine Mehrbelastungen für Abwasser- und Abfallbetriebe

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat Anfang Januar 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften übersandt. Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf am 15.02.2019 Stellung genommen. Die Ausführungen des Bundesrats wurden von der Bundesregierung größtenteils zurückgewiesen.

Am 14.03.2019 fand die erste Lesung zum Gesetzesentwurf im Bundestag statt (Ds. 19/8037). Am 01.04.2019 ist eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages angesetzt, zu der der VKU als Sachverständiger eingeladen ist.

Hintergrund des Gesetzesentwurfs sind beihilferechtlich erforderliche Änderungen der Stromsteuerbefreiung für Grünstrom und Strom aus Anlagen bis 2 MW (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und N3. 3 StromStG). Der finale Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Herbst 2018 für VKU-Mitgliedsunternehmen deutlich günstigere Regelungen.

Strom aus erneuerbaren Energien (EE) soll in Zukunft nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerbefreit sein, wenn er in Anlagen über 2 MW erzeugt und zum Eigenverbrauch entnommen wird. Die Änderung ist erforderlich, da die Zollverwaltung derzeit den Betreibern solcher Anlagen auf Grundlage aktueller BFH-Rechtsprechung die Steuerbefreiung verwehrt, falls Überschussmengen ins Netz eingespeist werden.

Die Steuerbefreiung für Anlagen bis 2 MW soll in Zukunft nur gelten, wenn die Anlage hocheffizient ist. Damit werden die Vorschriften in § 53a EnergieStG und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG einander angeglichen. Diese Einschränkung geht unmittelbar auf eine Forderung der EU-Kommission zurück.

Des Weiteren soll der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nur dann steuerfrei sein, wenn er zeitgleich zur Erzeugung entnommen wird. Zeitgleich wäre nach den Regelungen im Referentenentwurf nur dann gegeben, wenn die Entnahme des Stroms beim Empfänger durch entsprechende Mess- und Zähleinrichtungen ermittelt werde. Der VKU konnte hier durchsetzen, dass nunmehr die erzeugte und entnommene Strommenge in geeigneter Form zu messen sei. Wenn mehr Strom an Letztverbraucher geliefert als erzeugt wird, also Strom zugekauft werden muss, soll nach der Gesetzbegründung die Zeitgleichheit gegeben sein. Der Strom wäre in diesen Fällen auch ohne "Messung in geeigneter Form" steuerfrei.

Nach § 9 Abs. 1a StromStG-E sollen die o.g. Steuerbefreiungen versagt werden, wenn der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung physisch oder kaufmännisch-bilanziell eingespeist wird.

Der VKU begrüßt den Regierungsentwurf in weiten Teilen, fordert aber auch weitere Änderungen ein.

Die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für eigenverbrauchten Strom aus regenerativen Energien in Anlagen über 2 MW (§ 9 Abs.1 Nr. 1 StromStG-E) wird grundsätzlich im Vergleich zur aktuellen Rechtslage erleichtert. Die Beschränkung der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG auf Strom aus hocheffizienten Anlagen ist nach Einschätzung des VKU vertretbar und beihilferechtlich erforderlich. In der Praxis sollte es zu keinen schwerwiegenden Benachteiligungen für Stadtwerke kommen.

Aus Sicht des VKU ist § 9 Abs. 1a StromStG zu streichen. Die Regelung in § 53c EEG 2017 vermeidet bereits eine Doppelförderung nach EEG und Stromsteuergesetz. Eine weitere Regelung im Stromsteuergesetz ist aus Sicht des VKU daher obsolet.

Eine wichtige Forderung des VKU ist, den energie- und stromsteuerlichen Spitzenausgleich auf die Abfall- und Abwasserentsorgung zu erweitern. Die für die Abfall- und Abwasserentsorgung wichtige Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG für Energieerzeugnisse (Heizöl, Erdgas), die bei der thermischen Abfall- und Abwasserentsorgung eingesetzt werden, können nach Auffassung der Zollverwaltung auf Grundlage eines Urteils des EuGH vom 17.12.2015 nicht mehr für die thermische Abfallverbrennung gewährt werden. Die infolge dieses Urteils drohenden Mehrbelastungen können weitestgehend durch eine Erweiterung des Spitzenausgleichs kompensiert werden. Die damit verbundene Änderung der Definition des Produzierenden Gewerbes wäre nur auf das Energie- und Stromsteuerrecht beschränkt und hätte keine Auswirkungen auf die Einordnung der privaten Hausmüllentsorgung sowie Abwasserbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit nach anderen Gesetzen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Da die Gesetzgebungszuständigkeit für das Energie- und Stromsteuergesetz ausschließlich beim Bund liegt, ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.