EU-Kommission erleichtert Vergabe von Gesellschafterdarlehen

Im Beschluss (EU) 2019/1712 vom 20.07.2018 (veröffentlicht im ABl. EU vom 11.10.2019, L 260/56) kam die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass ein (Gesellschafter-)Darlehen der Slowakei an ihr staatliches Güterverkehrsunternehmen ZSSK Cargo mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Das Gesellschafterdarlehen begünstige den Darlehensempfänger nicht und sei daher kein Vorteil im Sinne des EU-Beihilferechts (siehe auch Art. 104 AEUV).

Der Darlehensempfänger ist ein staatliches Güterverkehrsunternehmen, dem der slowakische Staat im Jahr 2009 ein Darlehen über ca. € 166 Mio. mit einer Laufzeit von 10 Jahre gewährte.

Die Slowakei gewährte das Darlehen unter anderem für laufende und geplante Umstrukturierungsmaßnahmen, die aufgrund eines Rückgangs der Betriebseinnahmen durchgeführt wurden. Mit dem Darlehen sollten Gehälter und andere Personalkosten, Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur sowie Finanzierungskosten bestritten werden. Der variable Zinssatz für das Darlehen basierte auf dem 6-Monats-Euribor (Euro Interbank Offered Rate) zuzüglich einer Marge von 3,2 % pro Jahr.

Die EU-Kommission prüfte vertieft, ob das Darlehen ZSSK Cargo im Sinne des Art. 107 AEUV begünstige. Eine Begünstigung liege dann vor, wenn der Empfänger der Beihilfe einen Vorteil erhalte, den es unter marktüblichen Konditionen nicht erhalten hätte. Im Fall von Gesellschafterdarlehen wird unter dem Stichwort „Private investor test“ geprüft, ob auch ein Dritter dem Unternehmen das Darlehen zu denselben Konditionen gewährt hätte. Bei der Bewertung seien die finanzielle Lage des Unternehmens und die absehbaren Entwicklungen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung, die Stellung des Kapitalgebers als Anteilseigner und die eingeräumten Darlehensbedingungen zu würdigen. Dabei habe der Mitgliedstaat mit objektiven und nachprüfbaren Nachweisen aus einer ex Ante Perspektive zu belegen, dass er bei der Darlehensgewährung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner aufgrund einer wirtschaftlichen Bewertung gehandelt und eine Rendite angestrebt habe.

Der Slowakische Staat konnte die Marktüblichkeit dadurch beweisen, dass er Vergleichsangebote von unabhängigen Finanzinstituten einholen ließ und die Konditionen des Gesellschafterdarlehens sich an den Vergleichsangeboten orientierten. Hervorzuheben ist, dass die EU-Kommission es in dem vorliegenden Fall zuließ, dass das Darlehen nicht allein zur Erzielung einer Rendite gewährt wurde, sondern dazu diente, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verbessern, um zukünftig Gewinne zu machen. Insoweit überträgt die EU-Kommission die beihilferechtlichen Grundsätze zu eigenkapitalerhöhenden Maßnahmen auf die Vergabe von Gesellschafterdarlehen.

Allerdings ist dabei zu beachten, dass es sich bei ZSSK Cargo um kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) gehandelt hat. Bei der Gewährung von finanziellen Mitteln an Unternehmen in Schwierigkeiten sind zwingend die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) zu beachten. Hätte es sich bei der ZSSK Cargo um ein solches UiS gehandelt, wären sowohl eigenkapitalerhöhende Maßnahmen als auch Gesellschafterdarlehen lediglich nach Anmeldung der Beihilfe bei der EU-Kommission unter Beachtung der o.g. Leitlinien möglich gewesen.