Finanzverwaltung veröffentlicht neues Anwendungsschreiben
Disquotale Verlusttragung bei Bäder-Kooperationen

Nachdem in NRW seit Monaten Fragen zum steuerlichen Querverbund in Kooperations-Modellen diskutiert wurden, hat die Finanzverwaltung nun ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht. Die Praxis, wonach Defizite aus Dauerverlustgeschäften von mehreren kommunalen Gesellschaftern entsprechend der Beteiligungsquote getragen werden müssen, wird aufgegeben.

29.07.21

Unter bestimmten Voraussetzungen sind für Dauerverlustgeschäfte, die eine kommunale Eigengesellschaft ausübt, die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zu ziehen, § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Verluste im Querverbund mit steuerlicher Wirkung verrechnet werden können.

Um dies zu erreichen, muss u.a. sichergestellt sein, dass ausschließlich der kommunale Gesellschafter die Verluste aus dieser dauerdefizitären Tätigkeit trägt. In Fällen, in denen mehrere Kommunen an einer Gesellschaft beteiligt sind, in der z.B. mehrere Bäder betrieben werden, stellt sich die Frage, wie die Verlusttragung durch die einzelnen kommunalen Gesellschafter konkret ausgestaltet wird. Mit dieser Frage befasst sich Tz. 28 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009.

Die Finanzverwaltung legte hier bisher – wenig praxistauglich - fest, dass in solchen Fällen die Dauerverluste von den Gesellschaftern entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote zu tragen sind.

Mit bundesweit abgestimmter Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18.10.2010 erfolgte eine Entschärfung dieser problematischen Regelung. Konkret für den ÖPNV-Bereich wurde klargestellt, dass die Gesellschafter die Verluste der Gesellschaft auch entsprechend der in den jeweiligen Kreisen erbrachten Verkehrsdienstleistungen tragen dürfen. Nach Wahrnehmung des VKU wurden jahrelang vergleichbare Grundsätze auch über den ÖPNV-Bereich hinaus – auch bei Bädern – angewandt.

Im letzten Jahr wurde aber bekannt, dass die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Ausnahme vom Grundsatz der quotalen Verlusttragung tatsächlich nur in ÖPNV-Fällen anerkennen wollte. Dies führte dazu, das sich VKU und kommunale Spitzenverbände an die Finanzverwaltung gewandt und diese gebeten haben, ihre restriktive Praxis aufzugeben.

Im Zuge dieser Diskussionen ist die Fragestellung auch an das BMF herangetragen worden, so es dazu schließlich zu einer bundesweiten Abstimmung zwischen den Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gekommen ist. Mit Anwendungsschreiben vom 06.07.2021 hat das BMF nun das Ergebnis dieser Erörterungen bekannt gegeben. Demnach wird Tz. 28 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 geändert. Abweichend vom bisherigen Wortlaut kann sich die jeweilige Verlusttragungspflicht hierbei sowohl nach Maßgabe der Beteiligungsquote als auch nach anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben richten.

Zu der Frage, was ein anderer, nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab sein kann, enthält das BMF-Schreiben noch ein Beispiel: Wenn Zwei Gemeinden je zur Hälfte Gesellschafter einer GmbH sind, die in beiden Orten ein Bad betreibt, dann können die Verluste auch nach Maßgabe der im jeweiligen Gebiet entstehenden Bäderverluste getragen werden.

Mit dieser Änderung des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 können für Kooperationsfälle nunmehr praxistaugliche Vereinbarungen zur Verlusttragung umgesetzt werden.