Bundestag beschließt beihilferechtlich erforderliche Anpassungen am Energie- und Stromsteuergesetz Mehr Rechtssicherheit für kommunale Ver- und Entsorger

Die Stromsteuerbefreiungen für Grünstrom und für Strom aus Anlagen bis 2 MW el werden geändert; die Auswirkungen auf kommunale Ver- und Entsorger sind überwiegend positiv. Der VKU begrüßt daher grundsätzlich die vom Bundestag beschlossenen Änderungen.

Noch 2016 sah ein Referentenwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vor, die Stromsteuerbefreiungen für Grünstrom und für Strom aus Anlagen bis 2 MW aus beihilferechtlichen Gründen erheblich einzuschränken. Auf Forderung des VKU hin wurden die Stromsteuerbefreiungen allerdings beibehalten und der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung vorgelegt. Die EU-Kommission hat nur sehr geringe beihilferechtliche Anpassungen gefordert.

Strom aus Klärgas bleibt weiterhin steuerfrei. Allerdings schränkt die Finanzverwaltung derzeit die Stromsteuerbefreiung für Grünstrom (u.a. Klär- Deponiegas) auf Grundlage eines BFH-Urteils sowie wegen beihilferechtlicher Bedenken erheblich ein. Die aktuelle Anpassung erlaubt es Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben in Zukunft unproblematisch, aus Klär- und Faulgas erzeugten Strom für den Eigenverbrauch zu nutzen.

Bei der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Anlagen bis 2 MW el) hat die EU-Kommission geringe Anpassungen gefordert. In Zukunft ist der aus fossilen Energieträgern erzeugte Strom nach dieser Vorschrift steuerbefreit, wenn die Anlage hocheffizient ist. Die Vorschrift wird somit lediglich an die Steuerbefreiung nach § 53 a EnergieStG angepasst. In Bezug auf das neu eingeführte Erfordernis der Zeitgleichheit (s. § 11a StromStV neu) im Rahmen der Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, hat der Gesetzgeber auf Initiative des VKU hin die Finanzverwaltung aufgefordert, dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal praxisnah und bürokratiearm auszulegen.

Allerdings hat der VKU weiterhin Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift. Ein großer Erfolg für den VKU ist der Umstand, dass der Gesetzgeber das BMF aufgefordert hat zu prüfen, inwieweit Abfall- und Abwasserbetriebe zukünftig in den sog. Spitzenausgleich einbezogen werden können. Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesministerium der Finanzen im Herbst bzw. Winter diesen Jahres erste Ergebnisse präsentieren wird.