In einigen Fällen müssen Umstrukturierungen im Konzern erfolgen
BMF äußert sich zu variablen Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter

Mit Schreiben vom 04.03.2020 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu Auslegungsfragen des § 14 Abs. 2 KStG geäußert. Zuvor hatten VKU und BDEW dazu Klarstellungen gefordert. Nicht in allen Punkten hat sich die Finanzverwaltung der Verbändesicht angeschlossen. Das hat in bestimmten Fällen zur Folge, dass Umstrukturierungen erforderlich werden.

31.03.20

 

Der Bundesfinanzhof hatte wiederholt entschieden, dass innerhalb einer ertragsteuerlichen Organschaft die Zahlung einer variablen Ausgleichszahlung an den Minderheitsgesellschafter der steuerlichen Anerkennung der Organschaft entgegensteht (Urteile vom 04.03.2009 - I R 1/08 bzw. vom 10.05.2017 - I R 93/15).

§ 14 Abs. 2 KStG, der mit dem Jahressteuersteuergesetz 2018 nach entsprechenden Forderungen des VKU in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt wurde, lässt entsprechende Gestaltungen nun unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zu. Ohne diese Neuregelung wären in vielen kommunalen Konzernen umfassende Umstrukturierungen nötig geworden, um die Ergebnisverrechnung im steuerlichen Querverbund weiter zu ermöglichen.

Die Anwendung des § 14 Abs. 2 KStG ist mit vielen Auslegungsfragen verbunden. Einige dieser Fragen müssen möglichst zeitnah geklärt werden, da unklar ist, ob in bestimmten Fällen innerhalb des eingeräumten Übergangszeitraums bis Ende 2021 noch Umgestaltungen im Konzern erfolgen müssen. VKU und BDEW haben daher zu den wesentlichen Anwendungsfragen eine gemeinsame Stellungnahme gegenüber dem BMF abgegeben und um zeitnahe Antworten gebeten. Dem ist die Finanzverwaltung nun nachgekommen.

Die Antwort des BMF enthält einige wichtige Klarstellungen. Viele beziehen sich dabei auf die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 KStG, der die Höhe der Ausgleichszahlungen an den außenstehenden Gesellschafter beschränkt. Unter anderem wird klargestellt, dass für die Ermittlung des für die Ausgestaltung der Ausgleichzahlung maßgeblichen Gewinns der Organgesellschaft die ohne Bestehen der Organschaft fiktiv anfallen Steuern abzuziehen sind (Stand-alone-Betrachtung). Dies entspricht auch der Auffassung des VKU.

Zudem stellt das BMF erfreulicherweise klar, dass der sogenannte Kaufmannstest nur relevant sein soll, wenn zwischen den Gesellschaftern der Organgesellschaft ein Näheverhältnis besteht. Das dürfte in aller Regel im kommunalen Bereich nicht der Fall sein.

Aktueller Handlungsbedarf ergibt sich für die Fälle, in denen der Minderheitsgesellschafter derzeit aufgrund der variablen Ausgestaltung der Ausgleichzahlung einen Gesamtbetrag erhält, der über dem Gewinnanteil liegt, der sich aufgrund seiner Beteiligungsquote an der Organgesellschaft ergibt. Typischerweise wird dies vereinbart, wenn in der Organgesellschaft auch eine defizitäre Sparte (z.B. ein Bad) besteht, deren Verlust der Minderheitsgesellschafter nicht anteilig mittragen soll. Eine solche disquotale Gewinnverteilung will die Finanzverwaltung in Organschaften nun nicht mehr zulassen. Konzerne, in denen eine solche Gestaltung umgesetzt ist, müssen nun definitiv bis Ende 2021 umstrukturiert werden, wenn die Organschaft weiter anerkannt bleiben soll.