Finanzverwaltung veröffentlicht umfassendes Anwendungsschreiben
Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze in Kraft getreten

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ist u.a. die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 16 % bzw. 5 % vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 umgesetzt worden. Am 30.06.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben zur Umsetzung der Maßnahme veröffentlicht. Der VKU hat dazu für seine Mitglieder eine Anwendungshilfe erarbeitet.

02.07.20

Die gesetzgeberische Umsetzung der steuerlichen Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket der Bundesregierung vom 03.06.2020 erfolgte mit Blick auf die Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 sehr kurzfristig. Am 29.06.2020 hat der Deutsche Bundestag das 2. Corona-Steuerhilfegesetz in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Am selben Tag hat der Deutsche Bundesrat dem Gesetz in einer Sondersitzung zugestimmt.

Parallel hat die Finanzverwaltung - ebenfalls unter enormen Zeitdruck – ein Anwendungsschreiben erarbeitet, das schließlich am 30.06.2020 veröffentlicht wurde. Zuvor wurden auf der Internetseite des BMF mehrere Entwürfe des Anwendungsschreibens veröffentlicht, zu denen auch der VKU Stellungnahmen abgegeben hatte.

Nachdem insbesondere der erste Entwurf des Anwendungsschreibens den besonderen Umständen der gesetzlichen Maßnahme – nämlich die äußerst kurzfristige Umsetzung der Steuersatzänderung zum 01.07.2020 sowie die nur befristete Senkung der Steuersätze – nicht hinreichend Rechnung getragen hatte, sieht das nun vorliegende finale Anwendungsschreiben doch einige wesentliche Vereinfachungs- und Billigkeitsregelungen vor, die der VKU gefordert hatte und die die Umsetzung erleichtern.

Dennoch ist die Umsetzung für die kommunalen Unternehmen – insbesondere im Bereich der Versorgung – mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Um die Mitglieder bei der Bewertung der sich stellenden rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Steuersatzsenkung zu unterstützen, hat der VKU mehrere Anwendungshilfen erarbeitet. Die Anwendungshilfen sind im VKU-Mitgliederbereich abrufbar.

Wesentliche Punkte des BMF-Schreibens sind aus Sicht des VKU die folgenden:

Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass bestehende Abschlagszahlungspläne in der Versorgungswirtschaft für das 2. Halbjahr 2020 nicht angepasst werden müssen. Die Gewerbekunden können aus den Rechnungen über die Abschlagszahlungen trotz des zu hohen Steuerausweises den Vorsteuerabzug geltend machen. Damit wird eine der Hauptforderungen des VKU in vollem Umfang umgesetzt.

Zudem lässt die Finanzverwaltung dem BMF-Schreiben zufolge viele verschiedene Abrechnungsvarianten für Versorger zu. Damit haben Versorger ein Wahlrecht, auf welche Weise den Kunden der Vorteil aus der Senkung der Steuersätze weitergegeben wird.

Der VKU hatte gefordert, dass für Zwecke des Vorsteuerabzugs in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ein in den Rechnungen zu hoch ausgewiesener Steuersatz nicht beanstandet wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der leistende Unternehmer den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c UStG an das Finanzamt abführen muss. Ein gesteigertes Risiko von Umsatzsteuerausfällen ergibt sich daher eigentlich nicht. Das Anwendungsschreiben sieht jedoch eine entsprechende Billigkeitsregelung nur für den Monat Juli 2020 vor. Ab August müssten demnach Rechnungen, in denen der nicht reduzierte Steuersatz ausgewiesen wird, korrigiert werden.

Im Übrigen wird inhaltlich auf die Anwendungshilfen verwiesen.

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