Auswirkungen des § 2b UStG auf Anstalten des öffentlichen Rechts Finanzverwaltung antwortet VKU

Der VKU setzt sich seit Jahren dafür ein, dass für den Leistungsaustausch zwischen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) und ihrer Trägerkommune eine Vereinfachungsregelung zur Anwendung des § 2b UStG geschaffen wird, damit diese nicht steuerpflichtig werden. Die Finanzverwaltung hat nun mitgeteilt, dass sie dazu nicht bereit ist.

Nach derzeitigem Stand muss ab dem 01.01.2021 der neue § 2b UStG von allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) angewendet werden. Zwar könnte es noch zu einer Verlängerung des sogenannten Optionszeitraums kommen, so dass sich die zwingende Anwendung noch um zwei Jahre verschieben könnte. Jedoch erscheint dies aus heutiger Sicht unsicher, so dass sich betroffene jPdöR möglichst so aufstellen, dass sie eine Anwendung der Neuregelung gewährleisten können.

Der VKU setzt sich seit Jahren dafür ein, dass die Finanzverwaltung zu verschiedenen Auslegungsfragen der Neuregelung Klarheit schafft. Ende 2019 hat die Finanzverwaltung dann endlich damit begonnen, sich zu den vorgelegten Fragen zu äußern. Dabei wurde bereits deutlich, dass die Finanzverwaltung insgesamt eine sehr restriktive Auslegung des § 2b UStG vornimmt, die in dieser Form nicht immer gerechtfertigt erscheint.

Bereits im Jahr 2016 hatte der VKU darauf hingewiesen, dass eine restriktive Anwendung des § 2b UStG für die Rechtsform der AöR (bzw. Kommunalunternehmen) sehr problematisch werden könnte. Dies vor dem Hintergrund, dass zwischen einer AöR und ihrer Trägerkommunen regelmäßig diverse Leistungsaustauschverhältnisse bestehen, wobei es sich sowohl um Leistungen der AöR an ihre Trägerkommune als auch um Leistungen der Kommune an die AöR handeln kann.

Bisher unterliegen diese Leistungsbeziehungen zwischen AöR und Trägerkommune nicht der Umsatzteuerpflicht, wenn die jeweilige Leistung den hoheitlichen Bereich der Leistungsempfängerin betrifft. In diesen Fällen ging die Finanzverwaltung bislang von sogenannten „Beistandsleitungen“ aus, die nicht der Besteuerung unterworfen wurden. Bis zur Anwendung des § 2b UStG bleibt es auch bei dieser Handhabung.

Im Rahmen der Anwendung des § 2b UStG jedoch wird die bestehende Praxis zu den Beistandsleistungen beendet. Leistungen einer jPdöR für eine andere jPdöR werden dann regelmäßig der Umsatzsteuer zu unterwerfen sein, zumal das BMF mit Schreiben vom 14.11.2019 zu § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG Anwendungsgrundsätze bekannt gegeben hat, die im Ergebnis dazu führen, dass diese Ausnahmeregelung für die interkommunale Zusammenarbeit praktisch keinen Anwendungsbereich mehr haben wird (siehe VKU-Rechtsinfo 33/19 vom 15.11.2019). Selbst in den Fällen, in denen eine jPdöR für eine andere jPdöR eine Aufgabe im Ganzen wahrnimmt, kann entgegen dem BMF-Schreiben vom 16.12.2016 nun regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass diese Leistung weiterhin nicht steuerbar zu behandeln ist. Werden diese Grundsätze uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen AöR und Trägerkommune übertragen, steht zu befürchten, dass in vielen Kommunen die Rückübertragung der bei der AöR angesiedelten Tätigkeiten unmittelbar auf die Kommune die Folge sein wird. Da aus Sicht des VKU die Übertragung von Aufgaben auf eine AöR keine wettbewerbsrelevante Tätigkeit, sondern einen verwaltungsinternen Organisationsakt darstellt, kann die Nichtbesteuerung dieses Leistungsaustausches unseres Erachtens nach nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Daher setzte sich der VKU dafür ein, dass es sich in diesen Fällen weiterhin um nicht steuerbare Tätigkeiten handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es in Deutschland nicht möglich ist, zwischen einer AöR und ihrer Trägerkommune eine umsatzsteuerliche Organschaft zu begründen. Auch auf diese Weise wäre eine Besteuerung der Leistungsbeziehungen vermeidbar. Der Rechtsprechung des EuGH zufolge wären nationale Regelugen, die dies ermöglichen, zudem mit dem Unionsrecht vereinbar. Auch vor diesem Hintergrund wäre eine Vereinfachungsregelung für AöR, wie der VKU sie vorgeschlagen hat, sachgerecht.

Leider ist die Finanzverwaltung dennoch nicht bereit, den Vorschlag des VKU umzusetzen. Mit Schreiben vom 15.01.2020 an den VKU teilte das BMF mit, dass es für eine Vereinfachungsregel für AöR keinen Raum sieht. Damit gelten aus Sicht der Finanzverwaltung für die Leistungsbeziehungen zwischen AöR und Trägerkommune die gleichen Grundsätze wie in allen anderen Fällen der interkommunalen Zusammenarbeit.

In aller Regel werden diese Leistungen demnach im Rahmen des § 2b UStG steuerpflichtig werden. Auch wenn die restriktive Antwort des BMF in dieser Form angesichts der Klarstellungen, die im letzten Jahr vorgenommen wurden, durchaus erwartet werden konnte, stellt sie betroffene AöRs nun vor nennenswerte Probleme, die durchaus auch zu Umstrukturierungen führen können. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Antwort der Finanzverwaltung auch erheblich früher hätte erfolgen sollen.

Möglicherweise kann die Steuerpflicht in Einzelfällen verhindert werden, wenn eine AöR nicht nur eine, sondern mehrere Trägerkommunen hat. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob zumindest für Leistungen der AöR an die Kommune die Steuerbefreiung nach dem neu eigeführten § 4 Nr. 29 UStG greift. Für Leistungen der Kommune an die AöR kann die Regelung leider eindeutig nicht greifen.

Zudem wird sich der VKU nun verstärkt dafür einsetzen, dass die nationalen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft in der Weise angepasst werden, dass auch der nichtunternehmerische Bereich einer Kommune Teil einer sogenannten Umsatzsteuergruppe werden kann. Die Regelungen zur Organschaft sollen dem Vernehmen nach ohnehin überarbeitet werden, so dass sich hier u.U. Möglichkeiten ergeben, eine solche Regelung durchzusetzen.