Weitergabemöglichkeit der künftigen CO2-Kosten nach BEHG an Letztverbraucher unsicher

Das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) ist am 20.12.2019 in Kraft getreten. Mit dem BEHG wird eine CO2-Bepreisung u.a. für den Sektor Wärme eingeführt. Die Inverkehrbringer von Brennstoffen müssen ab 2021 an einem Emissionshandelssystem teilnehmen und für die CO2-Emissionen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe Zertifikate erwerben und abgeben. Ob die hierdurch entstehenden Kosten von den Gaslieferanten über die Endpreise an die belieferten Letztverbraucher weitergegeben werden können, hängt von der rechtlichen Einordnung der CO2-Bepreisung und der konkreten Ausgestaltung der Preisänderungsregelung im jeweiligen Gasliefervertrag mit dem Kunden ab.
Rechtliche Einordnung umstritten
Die rechtliche Einordnung der CO2-Bepreisung ist noch umstritten und wird möglicherweise gerichtlich geklärt werden müssen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei den Kosten der CO2-Zertifikate um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, die als sog. "Vorteilsabschöpungsabgabe" zulässig und gerechtfertigt sowie mit den Vorgaben der Finanzverfassung vereinbar sei. Nach anderer Auffassung handelt es sich demgegenüber um eine verfassungswidrige Steuer. Auch wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Verkauf der CO2-Zertifkate um eine quasifiskalische Veräußerung durch den Bund handelt. Dann müssten die hierdurch entstehenden Kosten als Kosten der Gasbeschaffung eingeordnet werden. Die Zertifikate müssen nämlich nicht von denjenigen erworben werden, die Treibhausgase durch Verbrennung emittieren, sondern auf den vorgelagerten Handelsebenen von den Unternehmen, die die Brenn- und Kraftstoffe in Verkehr bringen. Dies sind bei Erdgas die Lieferanten (letzte Handelsstufe). Mit dem Bezug von Gas eines Letztverbrauchers von einem Lieferanten würde dieser dann nicht nur das Gas selbst, sondern zugleich über die vom Gaslieferanten bereits erworbenen und bezahlten Emissi-onszertifikate auch die "Lizenz" erwerben, das Gas zulässiger Weise zu verbrennen.
Weiterberechnungsmöglichkeiten
Das BEHG und dessen Begründung enthalten dazu keine Aussagen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich aber, dass die Kosten aus der CO2-Bepreisung an die Verbraucher weitergegeben werden sollen. Folgt man dem Ansatz einer nichtsteuerlichen Abgabe, dürfte diese grundsätzlich - je nach konkreter Formulierung - der regelmäßig in Gaslieferverträgen enthaltenen Steuer- und Abgabenklausel unterfallen und eine Weitergabe ermöglichen. Folgt man dem Ansatz, dass die künftige CO2-Bepreisung als quasifiskalische Veräußerung durch den Bund ein Bestandteil der Beschaffungskosten ist, könnte diese an die Letztverbraucher über entsprechende Preisänderungsklauseln in den Gaslieferverträgen weitergegeben werden können. Problematisch sind jedoch Vertragsgstaltungen, die keine Preisänderungsklauseln beinhalten und / oder Festpreisvereinbarungen während der Vertragslaufzeit vorsehen. Bei Festpreis-vereinbarungen könnte eine Weitergabe der CO2-Bepreisung allenfalls als nichtsteuerliche Abgabe - je nach konkreter Formulierung - über die in den Verträgen enthaltene Steuern- und Abgabenklausel erfolgen.