Kabinett beschließt Umsetzungsverordnungen zum BEHG

Am 02.12.2020 hat das Bundeskabinett das erste Verordnungspaket zur Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt werden die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) und die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) bis voraussichtlich 15.12.2020 in Kraft treten.
Den Verordnungen zum BEHG kommt eine besondere Rolle zu, da diese in sehr weitreichendem Maße die Umsetzung des BEHG regeln. Daher wurde es höchte Zeit, dass sich das Bundeskabinett auf den Inhalt der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) und der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) geinigt hat. Mit dem Beschluss am 02.12.2020 werden die beiden Umsettzungsverordnungen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis vorraussichtlich 15.12.2020 in Kraft treten können.
Die EBeV 2022 (im Entwurf bisher als Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 – BeV 2022 bezeichnet) regelt die Emissionsberichterstattung im Brennstoffemissionshandel zunächst ausschließlich für die Periode 2021 und 2022. D. h.: insbesondere die CO2-Belastung der einzelnen Brennstoffe und damit die CO2-Kosten je Brennstoff werden hier geregelt, ebenso wie der Umgang mit Brennstoffen, welche an Anlagen im Europäischen Emissionshandel (EU ETS) geliefert werden.
Die BEHV wiederum regelt den Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und das nationale Emissionshandelsregister. Die Emissionsberichterstattung soll in Zukunft, d. h. ab 2023, ebenfalls in die BEHV intergiert werden. Damit werden die EBeV 2022 langfristig obsolet und die BEHV bis 2023 noch einmal angepasst werden müssen.
Der VKU hatte zur Umsetzung des BEHG, basierend auf den bisherigen Verordnungsentwürfen, bereits drei Web-Seminare angeboten, teilweise in Kooperation mit der Deutschen Emissionhandelsstelle, welche auf sehr großes Interesse in der Mitgliedschaft stießen. Die beiden nun beschlossenen Durchführungsverordnungen enthalten gegenüber den im Juli veröffentlichten Entwürfen geringfügige Änderungen. Über die wichtigsten Änderungen wollen wir Sie hiermit informieren.
Die wichtigste Information vorweg:
Die Berechnungsfaktoren zur Bestimmung der CO2-Belastung der einzelnen Brennstoffe haben sich nicht geändert. Damit ändert sich bspw. auch nicht die CO2-Kostenbelastung pro MWh Erdgas gegenüber der bisherigen Entwurfsfassung, womit möglicherweise schon vorgenommene Preisanpassungen weiterhin korrekt bleiben.
EBeV 2022
Die wichtigste Änderung betrifft § 11 „Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“, also die Vermeidung der Doppelbelastung von Anlagen, welche bereits vom EU ETS erfasst werden. Der Verordnungsgeber konkretisiert die Vorraussetzungen, unter denen der verpflichtete Lieferant von der Abgabepflicht von Zertifikaten nach BEHG befreit werden kann, wenn er dem EU-ETS-Anlagenbetreiber die CO2-Kosten nicht in Rechnung stellt.
Damit eine Doppelbelastung möglichst schon ex-ante ausgeschlossen wird, muss einerseits klar sein, dass der Lieferant die CO2-Kosten nicht in Rechnung gestellt hat. Und andererseits muss der Lieferant die an die EU-ETS-Anlage gelieferten Brennstoffmengen von seiner Verpflichtung, Zertifikate abgeben zu müssen, abziehen können. Daher sollen einerseits Verantwortlicher (Lieferant) und beliefertes Unternehmen gegenüber der DEHSt eine gleichlautende Erklärung abgeben, dass die in der Einführungsphase geltenden Festpreise für Emissionszertifikate nicht Bestandteil des vereinbarten Brennstofflieferpreises sind. Und anderseits muss der Lieferant zur Nachweisführung, dass der Brennstoff tatsächlich in einer dem EU-ETS unterliegenden Anlage eingesetzt wurde, eine Bestätigung einreichen. Diese liegt der Verordnung als Anlage bei und enthält Erklärungen, Daten und Angaben des zu beliefernden Unternehmens.
BEHV
Die wichtigsten Änderungen betreffen Vereinfachungen der Kontoführung im Emissionshandelsregister bei der DEHSt. Danach müssen Besitzer eines Registerkontos im Rahmen des Europäischen Emissionshandels nicht erneut alle Nachweise zur Kontoeröffnung erbringen, sondern können basierend auf ihren bisherigen Angaben auch ein Konto für das nationale Emissionshandelssystem nach BEHG eröffnen. Ähnliches gilt für die Ernennung von Kontobevollmächtigten. Die Grenze für das Recht einer erleichterten Kontoeröffnung wurde von 5.000 tCO2e auf 50.000 tCO2e erhöht.