EEG-Reform soll am 23. September ins Kabinett
Vor wenigen Tagen ist der Referentenentwurf zur EEG-Novelle bekannt geworden. Der Referentenentwurf gibt Aufschluss darüber, welchen Aufbaupfad das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einschlagen und welche Maßnahmen es ergreifen will, um das für 2030 festgelegte Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zu erreichen.

Vor wenigen Tagen ist der Referentenentwurf zur EEG-Novelle bekannt geworden. Dieser wird nun zwischen den Ressorts abgestimmt, vermutlich in der kommenden Woche startet die Verbändeanhörung. Am 23. September will das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschließen. Ziel ist ein Inkrafttreten zum 01.01.2021.
Der Referentenentwurf gibt Aufschluss darüber, welchen Aufbaupfad das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einschlagen will, um das für 2030 festgelegte Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zu erreichen. So soll die installierte Leistung aller Solaranlagen auf 100 Gigawatt und die der Onshore-Windkraft auf 71 GW steigen.
Besonders im Fokus steht die Windenergie. Schon im Oktober letzten Jahres hatte Bundesminister Altmaier ein Aktionsprogramm zur Stärkung der Windenergie an Land vorgelegt, das - wie er letzte Woche verkündete - bereits in Teilen umgesetzt ist, etwa durch die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung, die neuen Abstandsregeln und das Investitionsbeschleunigungsgesetz.
Mit der EEG-Novelle sollen nun einige der noch unerledigten Maßnahmen in Angriff genommen werden, zum Beispiel die Einführung einer Abgabe, die von Betreibern neuer Windparks an die Standortkommunen zu entrichten ist. Der VKU ist gegenüber diesem Instrument grundsätzlich aufgeschlossen, legt aber Wert darauf, dass Windparks auch dann abgabepflichtig sind, wenn sie keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen.
Ein weiteres Schwerpunktthema ist die regionale Steuerung des Ausbaus. Das Referenzertragsmodell, das den Zuschlagswert je nach Standortgüte modifiziert, soll hierfür nachgebessert werden. Außerdem soll ein Teil der Zuschläge (erst 15 Prozent, ab 2024 20 Prozent) in den Wind-Ausschreibungen an Standorte in Süddeutschland gehen. Im Gegenzug soll das sogenannte Netzausbaugebiet aufgehoben werden. Damit entfiele die Deckelung des Ausbaus im nördlichen Teil Niedersachsens sowie in Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Auch für die Biomasse bringt der Referentenentwurf eine Südquote ins Spiel: mindestens 50 Prozent des Zuschlagsvolumens sollen an südliche Landkreise gehen.
Dringend reformbedürftig ist auch die Mieterstromförderung. Trotz des 2017 eingeführten Mieterstromzuschlags sind nur sehr wenige Mieter in der glücklichen Lage, Solarstrom vom Hausdach zu beziehen, und viele Dachflächen bleiben ungenutzt. Der Referentenentwurf geht auf dieses Problem ein, indem er sich an den Empfehlungen des Mieterstromberichts orientiert. Aus Sicht des VKU wäre eine deutliche Erhöhung des Mieterstromzuschlags und eine Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs erforderlich.
Post-EEG-Anlagen soll es ermöglicht werden, den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen und hierfür bis Ende 2027 den Jahresmarktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Allerdings soll im Rahmen dieser Regelung Eigenverbrauch nur möglich sein, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG ausgestattet ist.
Darüber hinaus enthält der Entwurf diverse Einzelmaßnahmen, um die EEG-Kosten weiter zu senken, etwa eine geplante Anpassung der Höchstwerte in den Ausschreibungen für Wind an Land und Photovoltaik sowie eine schnellere Reaktion des sogenannten "atmenden Deckels" auf Kostenentwicklungen bei den Solaranlagen. Aus VKU-Sicht ist das Bedürfnis nach einer Senkung der EEG-Kosten nachvollziehbar, allerdings kommt es im Rahmen der EEG-Reform ebenso darauf an, ausreichende Investitionsanreize für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu setzen.
Weitere zentrale Regelungen betreffen die Einbeziehung von Dachanlagen mit einer Leistung von weniger als 750 kW in die Ausschreibungen, den Wegfall der EEG-Vergütung bei negativen Preisen und die Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen.
Schließlich kündigt der Referentenentwurf an, die Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage zu befreien. Die Einzelheiten sollen nachträglich in das Gesetz eingearbeitet werden. Der VKU wird darauf achten, dass alle Wasserstoffproduzenten unabhängig von ihrer Größe und Leistung von der Umlagebefreiung profitieren.
Perspektivisch strebt der Entwurf einen vollständigen Ausstieg aus der EEG-Förderung an. Falls die Rahmenbedingungen des Strommarktes einen marktgetriebenen Ausbau erwarten lassen, soll die Bundesregierung bis zum Jahr 2027 einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.
Der VKU wird zu der EEG-Reform eine ausführliche Stellungnahme abgeben.