Corona-Krise: Keine Sanktionen für verfristete Energieaudits nach EDL-G

Durch die Corona-Krise können zahlreiche verpflichtende Energieaudits nach EDL-G nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Der VKU begrüßt daher, dass das BMWi die VKU-Forderung aufgegriffen hat, dass Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise ihr Energieaudit nicht fristgerecht durchführen können, nicht sanktioniert werden.
Viele Unternehmen können ihr Energieaudit nach §§ 8 ff Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) nicht fristgerecht abschließen. Hauptgrund hierfür ist, dass sich die für das Energieaudit erforderliche Ortsbegehung zur Aufnahme des Energieverbrauchs als schwierig gestaltet. Das BMWi stellt in dem uns vorliegenden „Corona-Rundschreiben“ vom 07.04.2020 unter anderem heraus,
- dass die Schutzverpflichtung der Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oberste Priorität hat.
- das BAFA davon ausgehen wird, dass Unternehmen, die ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können, nicht sanktioniert werden.
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen seines Ermessensspielraums vielmehr von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgehen wird.
- eine proaktive Verzögerungsmeldung an das BAFA nicht notwendig ist.
- mit der dargestellten Handhabe des BAFA eine Verlängerung oder Verschiebung der gesetzlichen und europarechtlich vorgeschriebenen Frist zur Durchführung der Energieaudit nicht erforderlich ist.
- Unternehmen, die ihr Energieaudit Corona-bedingt nicht fristgerecht durchführen können, ihr Energieaudit erst nach Beendigung der Krise nachholen müssen.
- das BAFA eine angemessene Frist zur Nachholung auf seiner Website nach Überwindung der Corona-Krise bekannt geben wird.
Der VKU begrüßt, dass das BMWi in seinen Rundschreiben verschiedene vom VKU eingebrachte Konkretisierungsanforderungen aufgegriffen hat. So hatten wir uns u. a. dafür eingesetzt, dass auch das Reiseverbot von Energieauditoren kommunaler Unternehmen aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie der Tatsache, dass Mitarbeiter sensibler Infrastrukturen einen besonderen Schutz bedürfen, als Hinderungsgrund anerkannt wird.
Ebenfalls hatte der VKU um eine Erläuterung gebeten, wann die Corona-Krise im Kontext der Energieauditverpflichtung als beendet angesehen werden kann.
Hintergrund:
Zentraler Inhalt des EDL-G ist die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für sog. Nicht-KMU gem. DIN EN 16247-1. Alternativ können Nicht-KMU auch ein Energiemanagementsystem gem. DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gem. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 implementieren. Kommunale Unternehmen sind von dieser Regelung im doppelten Maße angesprochen, da sie zum einen überwiegend als Nicht-KMU gelten und daher selber ein Energieaudit durchführen müssen, zum anderen ihren Kunden die Durchführung eines Energieaudits direkt oder im Kontext eines Energieeffizienz-Netzwerkes als Energiedienstleistung anbieten können.
Positiv ist auch, dass das BMWi im „Corona-Rundschreiben“ ergänzend klarstellt, dass die Haushaltsmittel für die bestehenden Förderprogramme im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien unverändert gesichert bleiben und nicht zur Finanzierung des milliardenschweren Corona-Hilfspaketes gemindert werden.
VKU-Mitgliedsunternehmen finden das „Corona-Rundschreiben zum Umfang mit Energieaudit-Fristen und Fortführung der Förderprogramme der Abt. II“ des BWMi hier.