Bundesregierung beschließt Eckpunkte zum Carbon-Leakage-Schutz im Rahmen des BEHG

Im Rahmen der Diskussion um das Erste Änderungsgesetz zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und der zugehörigen Verordnungen hat die Bundesregierung am 23.09.2020 die vom BMU vorgelegten Eckpunkte zur Ausgestaltung einer Kompensationsregelung nach § 11 Abs. 3 BEHG zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen beschlossen.
Diese Eckpunkte sollen die Grundlage der zukünftigen Carbon Leakage-Verordnung bilden, wonach Unternehmen einen finanziellen Ausgleich beantragen können, sofern ihnen durch die CO2-Bepreisung Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Als Gegenleistung sollen die begünstigten Unternehmen verpflichtet werden, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und Maßnahmen umzusetzen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern.
Der in den Eckpunkten festgelegte Kompensationsmechanismus orientiert sich an den etablierten Regelungen des europäischen Emissionshandels. Die dort geltende Liste der beihilfeberechtigten Sektoren wird 1:1 übernommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Sektoren aufzunehmen, sofern ein Wettbewerbsrisiko nachgewiesen werden kann.
Für die Berechnung der Beihilfe wird der sog. "Benchmark"-Ansatz des EU-Emissionshandels verwendet: Das Beihilfeniveau soll durch die 10% besten Anlagen einer Branche bestimmt. Weniger effiziente Anlagen erhalten also einen geringeren Anteil ihrer CO2-Kosten erstattet. Ebenso wird die Beihilfehöhe entsprechend der Emissionsintensität der verschiedenen Unternehmen gestaffelt. Damit wird sichergestellt, dass Unternehmen konsequent in emissionsarme Technologien investieren und Ausgleichszahlungen sich stets am tatsächlichen Wettbewerbsrisiko orientieren.
Bis zum Ende des Jahres wird das BMU nun auf Basis der Eckpunkte eine Rechtsverordnung ausarbeiten und dem Bundestag vorlegen. Gemeinsam mit Regelungen zur Emissionsberichterstattung, zum Verkauf von Emissionszertifikaten und zum nationalen Handelsregister soll dies die Grundlage für den Start des nationalen Emissionshandels pünktlich zum 01.01.2021 werden.
Der VKU beobachtet den Prozess der Carbon-Leakage-Verordnung intensiv, da immer wieder Forderungen geäußert werden das Erste Änderungsgesetz zum BEHG erst dann zu beschließen, wenn alle Fragen zum Carbon-Leakage geklärt sind. In diesem Änderungsgesetz wird allerdings auch die Erhöhung des Preispfads auf bspw. 25 €/t CO2 im Jahr 2021 geregelt.
Mit der Einführung des nationalen Emissionshandelssystems nach dem BEHG werden für praktisch alle Lieferanten von Erdgas und viele Anbieter von Wärme Preis- und Tarifanpassung zum 01.01.2021 notwendig.
Aus diesem Grund hat der VKU gegenüber der Politik wiederholt auf die hohe Dringlichkeit hingewiesen, zeitnah den CO2-Preis im nationalen Emissionshandel für 2021 festzulegen.