Anpassung der AVBFernwärmeV benachteiligt Mieterdirektverträge
Bundesrat berät über Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie im Bereich der Fernwärme 21.05.21

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Der Verordnungsentwurf, der neue Verpflichtungen bei der Verbrauchserfassung und Abrechnung für die Fernwärmeversorgung enthält, liegt derzeit zur Beratung beim Bundesrat. Kritisch ist die ersatzlose Streichung eines Passus in der AVBFernwärmeV, der die Geschäftsgrundlage für sog. Mieterdirektverträge zur Versorgung mit Fernwärme beinhaltet.

Die Ausschüsse des Bundesrates beraten am 10. Juni den Entwurf einer „Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001“ des BMWi.

Welche EU-Vorgaben müssen national umgesetzt werden?

Bei den genannten EU-Richtlinien handelt es sich um die novellierten Energieeffizienzrichtlinie (EED) und Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II). Die EED enthält Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit von messtechnischen Ausstattungen zur Verbraucherfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen. Die RED II schreibt die Ausweisung des Anteils erneuerbarer Energien vor.

Diese Vorgaben werden derzeit, wie wir bereits im März berichtet haben, über zwei Verordnungsverfahren für den deutschen Wärme- und Kältebereich umgesetzt.

Was ist der aktuelle Stand?

Der Regierungsentwurf der Novelle der Heizkostenverordnung, die im Regelfall das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter betrifft, lässt derzeit noch auf sich warten. Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Bereich der Fernwärme- und Fernkälteversorgungsverträge ist hingegen weiter fortgeschritten. Der Verordnungsentwurf des BMWi, der sowohl eine neue „Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte“ (FFVAV) als auch Änderungen an der AVBFernwärmeV vorsieht, wurde bereits an den Bundesrat weitergeleitet, da dieser der Verordnung zustimmen muss.

Was hat sich gegenüber dem Referentenentwurf geändert?

Begrüßenswert am überarbeiteten Entwurf ist, dass im Zuge der Verbändekonsultation Hinweise aufgenommen worden sind, die zu einer konsequenteren 1:1-Umsetzung und einer Vereinheitlichung der Auslegung der EED mit der parallel laufenden Novelle der Heizkostenverordnung geführt haben.

Bedauerlicherweise wurden jedoch Sonderregelungen gestrichen, die zu einer unsachgemäßen Benachteiligung von Versorgungsunternehmen gegenüber Gebäudeeigentümern führen.

Welche Folgen haben die Änderungen für Mieterdirektverträge?

Durch die nun vorgesehene ersatzlose Streichung von § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFernwärmeV entfällt die Geschäftsgrundlage für sog. Mieterdirektverträge zur Versorgung mit Fernwärme. Diese sind bislang auf Basis von Messkonzepten umsetzbar, die aus bauhistorischen Gründen auch weiterhin sinnvoll sind. Die ansonsten erforderliche Umrüstung der Messeinrichtungen, die in jeder Wohneinheit erfolgen müsste, kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand geleistet werden, der für einzelne Versorgungsunternehmen im mittleren zweistelligen Millionenbereich liegt. Ein Mehrwert für den Kunden (Mieter), der die höheren Messkosten rechtfertigt, ist nicht gegeben.

Neben negativen Folgen für die Teilhabe der Mieter an einer möglichst sozialverträglichen Energiewende ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass bei der Eigenversorgung bzw. einer Abrechnung durch den Gebäudeeigentümer die wohnungsweise Erfassung des Wärmeverbrauchs weiterhin erlaubt wird, bei der Fernwärme hingegen untersagt wird.

Kommunale Unternehmen, die ebenfalls Mieterdirektverträge zur Versorgung mit Fernwärme anbieten und somit von den geplanten Änderungen betroffen wären, können sich gerne vertraulich an uns wenden.

Wie geht es weiter?

Um die Verordnung noch in dieser Legislaturperiode erlassen zu können, müsste der Bundesrat in seiner letzten Plenarsitzung am 25. Juni zustimmen. Der VKU wirbt dafür, dass die bisherigen Regelungen des § 18 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 unverändert fortgeführt werden und das Verfahren abgeschlossen wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die bereits bei einem sofortigen Inkrafttreten der Verordnung herausfordernde Umsetzung der Vorgaben, beispielsweise zu Inhalt und Transparenz von Abrechnungen zum 1. Januar 2022, von vornherein unmöglich ist.