Brüssel erzielt Einigung zur Neufassung des EU-Strommarktdesigns Zentrale Weichenstellung für den europäischen Energiebinnenmarkt

Mit der letzten Trilog-Einigung zur Neufassung des EU-Strommarktdesigns sind nun alle acht Legislativvorhaben des „Clean Energy Package“ – des bislang größten Legislativpakets im Energiebereich in der Geschichte der EU – erfolgreich ausverhandelt. Am 30.11.2016 hatte die EU-Kommission das sogenannte „Clean Energy Package“ vorgelegt; einerseits zur Errichtung eines wettbewerblichen, verbraucherorientierten, versorgungssicheren sowie grenzüberschreitenden Energiebinnenmarktes; anderseits zur Erfüllung der europäischen Klimaschutzziele im Rahmen des 2015 beschlossenen Pariser Klimaschutzabkommens.
Zentraler Bestandteil des Gesetzespakets ist die Überarbeitung und Aktualisierung des EU-Strommarktdesigns – konkret: die Neufassung der Strombinnenmarkt-Richtlinie und der Verordnung zum Strommarkt. Nach längeren Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Rat konnten am 19.12.2018 politische Einigungen erzielt werden. Parlament und Ministerrat müssen in den nächsten Monaten formal den beiden Einigungen zustimmen. Abschließend werden die Neufassungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung wird ab 01.01.2020 gelten; die Richtlinie, deren Vorgaben in nationales Recht umzusetzen sind, ab 01.01.2021.
Mit Blick auf die Einigung zur Strommarkt-Verordnung sind als wichtige Ergebnisse festzuhalten: Der VKU bewertet die Gründung einer „EU DSO Entity“ als Arbeits- und Repräsentationsgremium für Verteilnetzbetreiber (VNB) als großen Erfolg für die Mitgliedsunternehmen. Durch die beschlossene Struktur ist eine angemessene Vertretung der Interessen der verschiedenen VNB-Gruppen gesichert. Zentrale Teile des ursprünglichen Entwurfs konnten maßgeblich im Sinne der Mitgliedsunternehmen geändert werden. Die Regelungen zur Definition von Strompreiszonen beurteilt der VKU positiv, da sie einen funktionierenden Binnenmarkt im Strombereich über Preiszonen hinweg mit ausreichenden Volumina zur Maximierung der volkswirtschaftlichen Effizienz abbilden. Die EU-Kommission bekommt zwar ein Letztentscheidungsrecht, aber im Kern bleiben die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Definition von Strompreiszonen bestimmend. In Bezug auf „Kapazitätsmechanismen“ wurde vereinbart, dass ab Juli 2025 Bestandsanlagen, die mehr als 550g/CO2 pro kWh und mehr als 350 kg CO2 pro kW pro Jahr ausstoßen, von staatlichen Zahlungen ausgeschlossen werden. Für neu errichtete Kraftwerke, die nach Inkrafttreten der Verordnung an das Netz gehen, gelten die Schwellenwerte sofort. Positiv ist zu bewerten, dass die EU-Regelungen Kapazitätsmechanismen grundsätzlich zulassen.
In Bezug auf die Einigung zur Strommarkt-Richtlinie sind als zentrale Ergebnisse festzuhalten: Der Markt wird für aktive Endkunden geöffnet. Sie können zukünftig direkt oder durch einen Dritten (Aggregator) ihren selbst erzeugten Strom oder Stromabnahmeverträge verkaufen. Sie sind berechtigt, an Effizienz- und Flexibilitätsprogrammen zu partizipieren. Die getroffenen Regeln sind insgesamt zu begrüßen, da für die etablierten wie für die neuen Marktakteure weitestgehend die gleichen Rechte und Pflichten im Strommarkt gelten. Hinsichtlich Ladeinfrastruktur dürfen VNB zukünftig nur eingeschränkt Ladesäulen besitzen, entwickeln und betreiben. Trotz intensiven Engagements über eine Vielzahl von Kanälen ist es am Ende bei einem Verbot für VNB unter Vorbehalt geblieben. Aus VKU-Sicht schmälert die Regelung die Investitionsanreize für VNB beim Ladesäulen-Ausbau. Dadurch wird eine flächendeckende Versorgung abseits der interessanten Innenstädte beeinträchtigt. Gleichermaßen dürfen VNB grundsätzlich weder Eigentümer noch Betreiber von Speichern sein. Definiert werden allerdings Ausnahmen bei Marktversagen, für Batteriespeicher (bis 2020) und für „vollständig integrierte Netzkomponenten“. Der VKU hat diese Regelung deutlich kritisiert, denn durch Speicher kann punktuell physischer Netzausbau vermieden werden. Diese können eine kostengünstigere und effizientere Netzbewirtschaftung ermöglichen als die Auslegung der Leitungen und Netzbetriebsmittel auf einige wenige Leistungsspitzen. Die freie Entscheidung von VNB zur Nutzung von Speicheranlagen wird künftig durch diese Regelung erheblich eingeschränkt.