BNetzA veröffentlicht Festlegungsbeschluss zur Erbringung von Sekundärregelleistung und Minutenreserve durch Letztverbraucher (BK6-17-046)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verpflichtet die Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) zur Öffnung ihrer Bilanzkreise für die Vermarktung von Sekundär- und Minutenreserve über Dritte (§ 26 a StromNZV). Die für die Umsetzung der Regelung zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) bot den relevanten Marktteilnehmern im Frühjahr 2016 an, den Branchenleitfaden Regelleistungserbringung durch Drittpartei-Aggregatoren (DRAGR) auszuarbeiten.
Im Rahmen ihrer Festlegungskompetenz eröffnete die Beschlusskammer (BK) 6 der BNetzA im März 2017 das entsprechende Festlegungsverfahren, um wesentliche Eckpunkte des Branchenleitfadens zu konsultieren.
Der VKU äußerte sich mit seiner Stellungnahme vom 18.05.2017 zu den wichtigsten Punkten, wie z.B. die Ermöglichung eines angemessenen Entgelts (u.a. für die Entschädigung von finanziellen Risiken aus möglichen Nachholeffekten). Aus Sicht des VKU sollten die Lieferanten/Bilanzkreisverantwortlichen die Möglichkeit haben, ein angemessenes Entgelt einzufordern, das sie wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Vermarktung von Regelleistung durch den Letztverbraucher bzw. den Drittpartei-Aggregator stünden.
Ende September 2017 veröffentlichte die BNetzA ihren Festlegungsbeschluss. Die Festlegung ist nur dann anwendbar, wenn der Aggregator nicht zugleich Lieferant oder Bilanzkreisverantwortlicher für die Marktallokation ist ("uanbhängiger Aggregator"). Die Festlegung sieht die Umsetzung in 2 Phasen vor und folgt damit dem Vorschlag aus dem Branchenleitfaden. Weiterhin nimmt sie einige Neuregelungen auf, die im Rahmen des Branchenleitfadens vorgeschlagen wurden (z.B. hinsichtlich der Marktkommunikationsprozesse). Außerdem definiert sie erstmals im Rahmen eines Festlegungsbeschlusses den Begriff Nachholeffekt. Ein Nachholeffekt ist eine der Regelleistungserbringung nachgelagerte, durch diese verursachte Abweichung des Verbrauchsverhaltens der technischen Einheit.
Abschließend sieht die BNetzA keine Notwendigkeit, nähere Vorgaben zu einem angemessenen Entgelt für Lieferanten/BKV vorzunehmen. Sie geht davon aus, dass sich am Markt angemessene Preise bilden werden, ohne dass es einer Preisregulierung durch Festlegung bedarf.
Mit dieser Einschätzung kommt die BK 6 dem Wunsch vieler Marktteilnehmer nach - u.a. auch des VKU - und schließt somit marktverzerrende Eingriffe in die bestehende Vertragsfreiheit aus. Im Branchenleitfaden hatten sich die verschiedenen Parteien noch auf einen konsensualen Vorschlag verständigt, in dem Preisobergrenzen vorgesehen waren.
Die Neuregelungen treten mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft. Alle weiteren Details können dem Festlegungsbeschluss entnommen werden.