BMWi legt Förderprogramm von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten auf Kommunale Unternehmen teilweise förderberechtigt

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Der Innenraumlufthygiene kommt eine große Bedeutung bei der Bekämpfung des Corona-Virus zu. Das BMWi hat daher ein Förderprogramm zur Corona-gerechten Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten aufgelegt. Auch kommunale Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen förderberechtigt.

Hauptübertragungsweg für das Corona-Virus SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Ziel des vom Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) neu aufgelegten Bundesförderprogramms ist daher, die vorhandenen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten um- und aufzurüsten, um das Corona-Infektionsrisiko über Aerosole in Räumen, die von einer größeren Anzahl von Personen genutzt werden, wirksam zu senken.

Gefördert werden u. a. Investitionen in die Um- oder Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen für Räume, in denen regelmäßig größere Personenansammlungen stattfinden. Die Ansammlungen sind bei Antragstellung in geeigneter Weise nachzuweisen. Darüber hinaus muss die RLT-Anlage für diese Räume einen Regelvolumenstrom von mindestens 1.500 qm3/h aufweisen. Ebenfalls förderfähig sind alle unmittelbar notwendigen Investitionen, wie Filtermaßnahmen, Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils und Umbauten an der RLT-Anlage. Die technischen Mindestanforderungen sind in einem Merkblatt geregelt. Nicht förderfähig sind dagegen u. a. die Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen oder Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender Anlagen.

Ergänzend förderfähig sind Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme. Zu den Begleitmaßnahmen zählen u. a. Beratungs- und Planungsleistungen, Baubegleitung und Bauleitung oder auch erforderliche bauliche Maßnahmen, wie Decken- und Wanddurchbrüche.

Die Förderung beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben. Hierbei sind Bagatellgrenzen zu berücksichtigen. Pro Anlage ist die Förderung auf 100.000 EUR begrenzt.Die Förderung für den Erwerb von Anlagenteilen und Komponenten erfolgt auf Ausgabenbasis in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Antragsberechtigt sind Länder und Kommunen sowie durch Beteiligung oder sonstiger Weise zu mindestens 50 % vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen. Das bedeutet, dass auch kommunale Unternehmen mit mindestens 50 % öffentlicher Beteiligung, das Förderprogramm für die Um- oder Aufrüstung ihrer Anlagen in Anspruch nehmen können. Die Um- und Aufrüstung ist von einem Fachunternehmer durchzuführen. Fachunter-nehmer sind lt. den auf der BAFA-Seite aufgelisteten FAQs Personen bzw. Unternehmen, die auf den Bereich der Ausführung von raumlufttechnischen Anlagen spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Unabhängig davon, ob das Vorhaben einer Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung unterliegt, sollten Fachunternehmen die Eignung bezüglich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 6a VOB/A erfüllen. Auch Mitarbeiter kommunaler Unternehmen können bei Vorliegen dieser Voraussetzungen als Fachunternehmer die Um- und Aufrüstung vornehmen. Für die Förderung ist eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.

Die Förderrichtlinie „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“, das zugehörige Technische Merkblatt, die FAQs sowie das Antragsformular finden Sie unter folgendem Kurzlink: www.bafa.de/rlt