BEHG – Sachstand und Ausblick

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde am 15.11.19 vom Bundestag beschlossen, am 29.11.2019 vom Bundesrat gebilligt und gilt seit seiner Veröffentlichung im Dezember 2019. Kern des BEHG ist ein Preis auf Brenn- und Kraftstoffe, der sich am CO2-Gehalt ausrichtet. Das BEHG umfasst 14 Verordnungsermächtigungen. Bislang fehlt in den Sektoren Wärme und Verkehr ein wirksames, auf CO2-Intensität der Heiz- und Kraftstoffe basierendes Preissignal, das einen Anreiz für die Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe und für den Umstieg von emissionsintensiven auf klimaschonendere Technologien und die Nutzung erneuerbarer Energieträger setzt.

Teilnehmer am nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) sind die Inverkehrbringer oder Lieferanten der Brenn- und Kraftstoffe. Am 16.12.2019 haben sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss zu anderen Aspekten des Klimapaketes auch auf eine Verschärfung des Preispfads verständigt: Der Startpreis für Verschmutzungsrechte im Jahr 2021 wurde nun auf 25 € je Tonne CO2 festgesetzt. In den Folgejahren soll der Preis dann jeweils auf 30 €, 35 € und 45 € je Tonne steigen (Preissteuerung), ehe dann 2025 ein Level von 55 € je Tonne erreicht werden soll.

Anschließend soll sich der Preis der Verschmutzungsrechte über Versteigerung und Handel bilden und damit grundsätzlich von Angebot und Nachfrage bestimmt werden, wobei für das Jahr 2026 ein Preiskorridor von 55 bis 65 € je Tonne CO2 festgelegt werden soll (Preisober- und Preisuntergrenze). 2025 soll überprüft werden, inwiefern es einer Weiterführung des Preiskorridors in 2027 und darüber hinaus bedarf.

Am 02.03.2020 wurde der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des BEHG veröffentlicht. Er beinhaltet nur drei Punkte:

  1. Korrektur im Verweis der Kombinierten Nomenklatur (§3 Nummer 7): §3 beinhaltet Begriffsbestimmungen, es wurde vorher auf eine falsche Ver-sion der Kombinierten Nomenklatur verwiesen, diese regelt welche Brennstoffe erfasst sind. Es erfolgt keine inhaltliche Änderung. 
  2. Anpassung der CO2-Preise (§ 10 Absatz 2 Satz 2): Erhöhung auf im Vermittlungsausschuss besprochenen Preispfad (2021: 25 €/t; 2022: 30 €/t; 2023: 35 €/t; 2024: 45 €/t; 2025: 55 €/t; Ab 2026 55-65 €/t)
  3. Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage (§11): Schon ab 01.01.2021 darf die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage regeln (vorher 01.01.2022)

Bewertung durch den VKU

Der VKU begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem BEHG eine CO2-Bepreisung in den Sektoren Wärme und Verkehr einführen will. Auch die nachträgliche Erhöhung der CO2-Preise befürwortet der VKU.

Kritisch wird jedoch betrachtet, dass das nEHS nicht – wie vom VKU in seiner Studie zur CO2-Bepreisung vorgeschlagen – in eine grundlegende Reform des Abgabe- und Umlagesystems eingebettet wird. Denn es steht zu befürchten, dass eine anfängliche Absenkung der EEG-Umlage am Ende überkompensiert wird.

Grundsätzlich betrachtet die Bundesregierung die Kosten im Rahmen des nEHS als „nicht-steuerliche Abgabe“ und nicht als Steuer, wie sie in einer kleinen Anfrage im Bundestag ausführte. Bei vielen Mitgliedsunternehmen besteht daher dringender Klärungsbedarf, inwieweit sich die Kosten des nEHS rechtssicher an die Letztverbraucher weitergeben lassen. Zwar lässt sich die Weitergabe aus der Intention des Gesetzes ableiten, dennoch muss nach derzeitigem Kenntnisstand die Möglichkeit der Weitergabe individuell in jedem Vertrag juristisch überprüft werden. Der VKU hat dazu am 29.01.2020 eine Rechtsinformation herausgegeben (RECHTSINFO 03/20 im Mitgliederbereich auf www.vku.de). Der VKU steht den Mitgliedsunternehmen weiter als Ansprechpartner für diesbezügliche Fragen offen.

Im derzeitigen Gesetz gibt es die Möglichkeit, dass für biogene Brennstoffemissionen (bspw. aus der Abfallverwertung oder für Klärgas bzw. der energetischen Nutzung von Klärschlamm) ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, Voraussetzung soll ein Nachhaltigkeitsnachweis sein. Konkreteres ist Gegenstand einer zukünftigen Rechts-verordnung.

Im Rahmen der Verbändeanhörung hat der VKU auf die Problematik der Kostenweitergabe aufmerksam gemacht und eine Anpassung im Gesetz gefordert. Auch Ausnahmen für Emissionen biogener Brennstoffe und die Problematik der Doppelbelastung von ETS-Anlagen wurden adressiert.

Weiteres Vorgehen

Der VKU steht weiter im engen Kontakt mit den Ministerien, um den weiteren Fortgang der Gesetzgebung und des Erlassens der Rechtsverordnungen zu begleiten und sich bei deren Ausgestaltung entsprechend lobbyistisch einbringen.

Im Fokus wird stehen: Doppelbelastungen für ETS-Anlagen zu verhindern, Ausnahmen für biogene Brennstoffemissionen im Sinne kommunaler Unternehmen zur regeln und den Aufwand für die Berichtspflichten zu minimieren.