Änderungsgesetz zum BEHG beschlossen Damit steht ein CO2-Preis von 25 Euro/Tonne für 2021 fest

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Das Erste Änderungsgesetz zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde heute am 09.10.2020 im beschleunigten Verfahren nach zunächst monatelanger Diskussion beschlossen. Nach der Einigung im Umweltausschuss am 07.10.2020 und dem Bundestagsbeschluss am 08.10.2020 billigte heute am 09.10.2020 auch noch der Bundesrat die Gesetzesänderung.

Der VKU hatte im Vorfeld mehrfach darauf hingewiesen, dass eine rasche Einigung zum BEHG-Änderungsgesetz notwendig ist, damit die kommunalen Unternehmen die notwendigen Preisanpassungen zum 1. Januar 2021 unter Wahrung der vorgeschriebenen gesetzlichen Frist und des notwendigen zeitlichen Vorlaufs der unternehmensinternen Prozesse vornehmen können.

Mit dem Änderungsgesetz sollte ursprünglich insbesondere der Preispfad der CO2-Zertifikate erhöht werden. Der Startpreis für die Verschmutzungsrechte wird dann im Jahr 2021 bei 25 Euro je Tonne CO2 liegen. In den Folgejahren soll der Preis dann jeweils auf 30 Euro, 35 Euro und 45 Euro je Tonne steigen (Preissteuerung), ehe er dann 2025 ein Niveau von 55 Euro je Tonne erreicht. Anschließend wird sich der Preis der Verschmutzungsrechte über Versteigerung sowie Handel bilden und damit grundsätzlich von Angebot und Nachfrage bestimmt werden, wobei für das Jahr 2026 ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2 festgelegt werden soll (Preisober- und Preisuntergrenze).

Der VKU hat die Anhebung des Preispfades grundsätzlich unterstützt und darüber hinaus weitere Gesetzesänderungen gefordert, von denen einige durch die Regierungsfraktionen aufgegriffen wurden.

Umgang mit Klärschlamm
Besonders positiv zu bewerten ist die Änderung der Regierungsfraktionen in § 7 Abs. 4 BEHG in Bezug auf Klärschlamm, die vorsieht, dass Brennstoffemissionen aus Klärschlämmen mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden sollen.
Mit dieser Änderung des BEHG setzt die Regierungskoalition vollständig die For-derung des VKU um, so dass die Kosten und damit die Gebühren für die kommunale Abwasserwirtschaft in Bezug auf die Umsetzung der CO2-Bepreisung begrenzt werden können.
Begründet wird dies damit, dass die Verbrennung von Klärschlämmen aus der kommunalen Abwasserwirtschaft nahezu ausschließlich biogene Brennstoffemissionen verursacht und daher Nachweisanforderungen hierfür möglichst gering gehalten werden sollen. Aufgrund der Formulierung in § 7 Abs. 4 BEHG ist auch ein Nachhaltigkeitsnachweis nicht mehr erforderlich.

Frist zum Nachkauf von Zertifikaten zum Preis des Vorjahres
Ebenfalls geändert werden soll die Frist zum Nachkauf von Zertifikaten zum Preis des Vorjahres. Die Regierungsfraktionen haben sich auf eine Verlängerung bis zum 30. September geeinigt. Dies entspricht exakt der Forderung des VKU, da zum Stichtag 28. Februar nicht sichergestellt werden kann, welche physischen Mengen tatsächlich zu melden sind, insbesondere, wenn Informationen von Dritten einzuholen sind, wie bspw. Emissionsberichte einer nach dem EU-Emissionshandel verpflichteten Anlage.

Weitere wichtige Forderungen des VKU betrafen die Frage, inwieweit die Verbrennung von Siedlungsabfällen vom BEHG erfasst wird und wie eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW vermieden wird. Hier konnte der VKU zunächst einen Teilerfolg erringen. In einem vom Parlament beschlossenen Entschließungsantrag sind für 2022 Überprüfungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen für die Unternehmen vorgesehen.

Umgang mit der Verbrennung von Abfällen
Es ist positiv zu bewerten, dass die Informationslage zum Einbezug der Abfallverbrennung unter das BEHG als noch nicht ausreichend erachtet wird, weswegen die Notwendigkeit eines weiteren Aufschubs des Einbezugs sowie des Erlasses weiterer Ausnahmen oder besonderer Regeln für diesen Bereich grundsätzlich gesehen wird. Zu begrüßen ist auch, dass sich die Entschließung gleichermaßen an die kommunale wie private Abfallverbrennung richtet und dass die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen, wie auf den Export von Abfällen, vorab untersucht werden müssen. Auch dass die Gefahr des Carbon-Leakage in diesem Fall noch einmal gesondert untersucht werden soll und dass die Gleichbehandlung von aufbereiteten Ersatzbrennstoffen gewähreistet sein muss, ist zu unterstützen. Positiv ist außerdem, dass die bisher vorgelegten Durchführungsregelungen als für die Abfallwirtschaft nicht hinreichend bezeichnet werden.

Gleichwohl konnte das Ziel, den Ausschluss der Verbrennung von Siedlungsabfällen noch einmal explizit klarzustellen, noch nicht erreicht werden. Es bestehen zwar weiter alle Möglichkeiten, aber die rechtliche Unsicherheit, inwieweit die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung ab 2023 überhaupt den Abfallbereich erfasst, ist weiterhin nicht beseitigt.

Ausgleich für die Belastung von KWK-Anlagen
Die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen sollen in 2022 untersucht werden. In diesem Zusammenhang sollen Wettbewerbsnachteile von KWK-Anlagen gegenüber reinen Wärmeerzeugern, die durch die Belastung der KWK-Stromerzeugung mit CO2-Kosten entstehen, ausgeglichen werden.
Aus Sicht des VKU wird damit jedoch die Chance vertan, bereits mit Einführung des nEHS Widersprüche zwischen BEHG, das die KWK unverhältnismäßig stark belastet, und KWKG, das Ausbau und  Modernisierung der KWK fördert, aufzulösen. Dies wäre über die Umsetzung des VKU-Vorschlags, der die hocheffiziente Brennstoffausnutzung in KWK über einen reduzierten Emissionsfaktor berücksichtigt hätte, vermeidbar gewesen. Demgegenüber werden durch das BEHG KWK-Anlagen unter 20 MW Feuerungswärmeleistung im Wettbewerb mit emissionsintensiverer Wärmeversorgung aus Heizkesseln erheblich benachteiligt. Dem zur Erreichung der Klimaziele erforderlichen Ausbau der Fernwärme wird somit ein Bärendienst erwiesen.
Der VKU wird sich dafür einsetzen, die Benachteiligung entweder auf Basis der nun vorgesehenen Evaluierung des BEHG im Jahr 2022 oder auf Basis einer Regelung im KWKG aufzulösen.

Weitere Informationen zur Umsetzung des BEHG
Am 27.10.2020 wiederholt der VKU exklusiv für seine Mitgliedsunternehmen ein kostenfreies Web-Seminar zur Umsetzung des BEHG in der Energiewirtschaft.
Ebenfalls wieder in Kooperation dabei ist die Deutsche Emissionshandelsstelle.

Bitte melden Sie sich möglichst bis zum 26.10.2020 im Mitgliederbereich zur Veranstaltung an.

Für Fragen stehen Ihnen die Bereichsleiterin Energieeffizienz, Energievertrieb und Energiehandel, Frau Sabine Jaacks (Tel.: 030 58580-180; E-Mail: jaacks@vku.de) und der Referent für Vertrieb/Handel Strom/Gas, Herr Björn Heubner (Tel.: 030 58580-188, E-Mail: heubner@vku.de) gern zur Verfügung.