Jeder Inverkehrbringer benötigt ein Compliance-Konto
Ab jetzt ist die Eröffnung eines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister möglich 07.05.21

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Trueffelpix/stock.adobe.com

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Seit dem 06.05.2021 ist die Eröffnung eines Compliance-Kontos im nationalen Emissionshandelsregister möglich. Das Register erreichen Sie hier.

Umfangreiche Hinweise zur Kontoeröffnung sind auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu finden (hier).

Funktion des nationalen Emissionshandelsregisters

Neben dem Halten und Übertragen (bspw. zum Handeln) von Emissionszertifikaten wird über die Konten auch die Abgabepflicht der Zertifikate im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) nach dem BEHG erfüllt. Bis zum 30.09. jeden Jahres (erstmalig im Jahr 2022) müssen Inverkehrbringer von ihren Compliance-Konten Zertifikate in Höhe der von ihnen berichteten Brennstoffemissionen abgeben. Deshalb benötigt jeder Inverkehrbringer ein Compliance-Konto, das auf Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eröffnet wird. Um Zertifikate zu halten und zu handeln, können auch Personen, die keine Brennstoffe in Verkehr bringen, ein so genanntes Handelskonto beantragen. Die Eröffnung eines Handelskontos wird voraussichtlich im dritten Quartal 2021 möglich sein.

Weder Konten im Unionsregisters des EU-ETS noch Konten im UER-Register können zur Erfüllung von Abgabepflichten im nEHS genutzt werden. Dafür muss ein neues Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister eröffnet werden.

Kontoführung

Konten werden von natürlichen Personen, so genannten kontobevollmächtigten Personen, bedient. Kontobevollmächtigte Personen werden vom Kontoinhaber ernannt. Es muss mindestens eine kontobevollmächtigte Person pro Konto ernannt werden. Mindestens eine kontobevollmächtigte Person pro Konto muss darüber hinaus ihren ständigen Wohnsitz innerhalb der EU haben.

Kontoeröffnung

Das Kontoeröffnungsverfahren erfolgt in zwei Schritten:

  1. Zunächst müssen sich Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen im nEHS-Register registrieren. Während der Registrierung müssen die Personen bereits ihre Stammdaten sowie gegebenenfalls Nachweisunterlagen übermitteln. Authentisierung: Das nEHS-Register bietet zwei Methoden an, die eine Authentisierung direkt im nEHS-Register ermöglichen: Die Authentisierung über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, für natürliche Personen, sowie die Authentisierung über ELSTER mit der speziellen Schnittstelle EKONA, für juristische Personen. Antragsteller, die die Authentifizierung über EKONA oder die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen, müssen ein VPS-Postfach eröffnen und benötigen für die Übermittlung des Antrags auf Kontoeröffnung eine QES-Signaturkarte.
  2. Nach der Registrierung haben Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen Zugang zu einem gesicherten Login-Bereich. Von diesem Be-reich aus kann ein Antrag auf Kontoeröffnung gestellt werden. Beim Stellen des Antrags werden die vorab registrierten kontobevollmächtigten Personen dem Konto zugeordnet. Ein Kontoeröffnungsantrag kann von einem Dienstleister für einen Dritten gestellt werden, allerdings kann dafür nicht das ELSTER Unternehmenszertifikat des Dienstleisters genutzt werden. Um die Authentifizierung über ELSTER zu nutzen, ist immer der Zugang zum Elster-Unternehmenskontos des eigentlichen Kontoinhabers notwendig.

Vereinfachte Kontoeröffnung

Im nEHS-Register gibt es zwei vereinfachte Kontoeröffnungsverfahren:

  1. Verantwortliche, deren Brennstoffemissionen 50.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr voraussichtlich nicht überschreiten, können einen vereinfachten Kontoantrag stellen. In diesem Falle müssen keine Nachweisunterlagen vom Kontoinhaber oder von den kontobevollmächtigten Personen übermittelt werden. Allerdings wird das Konto in einem besonderen Status, "Ausschließlich Abgabe", eröffnet, der lediglich den Empfang von Zertifikaten, den Eintrag von Emissionen und die Abgabe gestattet, nicht aber Handel mit anderen Konten.
  2. Kontoinhaber, die bereits über ein offenes Konto im Unionsregister des EU-ETS oder im UER-Register verfügen, müssen zunächst keine Nachweisunterlagen übermitteln. Dasselbe gilt für die Registrierung von kontobevollmächtigten Personen, die bereits in einem der beiden Register ernannt sind. Geben Sie dafür im Registrierungsformular Ihre URID bzw. Kontoinhaberkennung des Unionsregisters oder die Teilnehmerkennung des UER-Registers an.

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