LG Tübingen beanstandet Werbung in zwei Fällen als irreführend
Unzulässige Werbung mit Preisgarantien in Stromlieferverträgen

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat darüber informiert, dass das Landgericht (LG) Tübingen in zwei Fällen die Werbung für Stromlieferverträge mit Preisgarantien als irreführend und damit unzulässig beanstandet hat.

12.06.23

Im ersten Fall hat das LG Tübingen mit Urteil vom 24.01.2023 | Az.: 20 O 10/20 festgestellt, dass die Ankündigung einer Nettopreisgarantie für einen Stromlieferungsvertrag für einen bestimmten festgelegten Zeitraum irreführend ist, wenn sich der Anbieter vorbehält, innerhalb des Garantiezeitraumes den Vertrag zu kündigen, wenn der Kunde mit einer Preiserhöhung nicht einverstanden ist, sofern auf diesen Vorbehalt nicht deutlich hingewiesen wird. Der betroffene Energielieferant hatte Verbrauchern über seine Webseite Strom Lieferungsverträge mit einer Preisgarantie über einen bestimmten Zeitraum angeboten. Aufgrund stark gestiegener Beschaffungspreise schrieb der Lieferant dann die Kunden im Garantiezeitraum an und teilte mit, dass er die Verträge kündigen müsse. Zugleich bot er aber ein Alternativangebot mit Strompreisen auf dem „aktuellen Marktniveau“ an.

Im zweiten Fall hat das LG Tübingen mit Urteil vom 24.01.2023 | Az.: 20 O 19/20 festgestellt, dass die Werbung für einen Stromlieferungsvertag mit einer Preisgarantie irreführend ist, wenn sich die Anbieterin vorbehält, den Vertrag innerhalb des Garantiezeitraumes wegen gestiegener Beschaffungskosten zu kündigen. Eine Preisgarantie, die bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, während des Garantiezeitraums keine Preiserhöhungen befürchten zu müssen, wird ins Gegenteil verkehrt, wenn der Anbieter während der Preisgarantie aufgrund der Teuerung eine Kündigung ausspricht.