Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung rechtmäßig Bundesgerichtshof bestätigt Festlegung der Bundesnetzagentur

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur buchhalterischen Entflechtung bestätigt. Die BNetzA sei berechtigt, die gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren. Sie bewege sich nach Auffassung des BGH im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und überschreite diese nicht.

Mit zwei kürzlich veröffentlichten Beschlüssen vom 19.07.2022 (Az.: EnVR 29/21 und EnVR 33/21) hat der BGH die Rechtmäßigkeit der BNetzA-Festlegung von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern (BK8-19/00002-A) bestätigt. Die dem Verfahren zugrundeliegende Festlegung sieht u.a. vor, dass ein Unternehmen, das lediglich sog. energiespezifische Dienstleistungen konzernintern gegenüber der Netzgesellschaft erbringt, verpflichtet ist, einen Tätigkeitsabschluss zu erstellen und die Zuordnung des Aufwands zum Tätigkeitsbereich der Elektrizitätsverteilung vorzunehmen – obwohl das betroffene Unternehmen gar nicht selbst als Netzbetreiber tätig ist. Streitig war vor allem, ob die BNetzA überhaupt befugt ist, eine solche Vorgabe zu treffen. Nach Auffassung der betroffenen Unternehmen könne die gesetzliche Vorgabe zur Erstellung von Tätigkeitsabschlüssen und Zuordnung von Tätigkeiten zum Tätigkeitsbereich der Elektrizitätsverteilung nur auf Unternehmen Anwendung finden, die die Elektrizitätsverteilung selbst ausüben – was vorliegend nicht der Fall sei. Dass dem nicht so ist, hat bereits in erster Instanz das OLG Düsseldorf entschieden. Dies hat der BGH nun bestätigt. Eine Pflicht der Unternehmen, einen Tätigkeitsabschluss zu erstellen und die Zuordnung der Tätigkeit wie in der BNetzA-Festlegung beschrieben vorzunehmen, ergebe sich nach Auffassung des BGH bereits aus dem Gesetz (§ 6b Abs. 3 EnWG). Die BNetzA statuiere nicht eine solche Pflicht, sondern gestalte diese gesetzliche Pflicht lediglich aus. Dies sei von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Das Gericht weist u.a. darauf hin, dass die entflechtungsrechtlichen Vorgaben der §§ 6 ff. EnWG und insbesondere die hier in Frage stehende Vorschrift des § 6b EnWG maßgeblich der Verhinderung von Quersubventionen und dadurch verursachter Wettbewerbsverzerrungen dienten. Die Gefahr der Quersubventionierung bestehe insbesondere dann, wenn Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Elektrizitätsverteilung an verbundene Unternehmen ausgelagert werden. Die Konditionen der Dienstleistungsverträge würden im vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen auf Seiten des Verteilernetzbetreibers von diesem und auf Seiten des energiespezifischen Dienstleistungserbringers (letztlich) von der Konzernführung festgelegt. Dass dies unter wettbewerblichen Gesichtspunkten erfolgt, sei angesichts des systemimmanenten Interessenkonflikts nicht zu erwarten. Zudem griff eines der betroffenen Unternehmen an, dass es laut Festlegung den Abschlussprüfer zu verpflichten hat, im Prüfungsbericht oder in einem Ergänzungsband bestimmte in der Festlegung genannte ergänzende Angaben und Erläuterungen aufzunehmen und zu testieren. Dabei handle es sich um Angaben zu verbundenen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung, zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsübertragung/Elektrizitätsverteilung, zum Rückstellungsspiegel und zu Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsübertragung/Elektrizitätsverteilung. Auch diese Vorgaben zusätzlicher Bestimmungen, die vom Prüfer bei der Jahresabschlussprüfung über die gesetzlichen Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind, sind laut BGH rechtmäßig. Das Gesetz ermächtigte zur Festlegung von Bestimmungen, die die im Gesetz vorgesehenen Prüfungstätigkeiten ausgestalten. Dies sei vorliegend der Fall, da die streitigen BNetzA-Vorgaben in einem engen Zusammenhang mit den Inhalten des jeweiligen Jahresabschlusses und der nach dem Gesetz vorzunehmenden Prüfungstätigkeit aufweisen und dem Sinn und Zweck von § 6b EnWG zu dienen geeignet sind. Damit ist der jahrelange Streit um die Frage, wie weit die Vorgaben der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der buchhalterischen Entflechtung gehen dürfen, zugunsten der BNetzA entschieden. Auch die Landesregulierungsbehörden sind folglich befugt, für die in ihre Zuständigkeit fallenden Netzbetreiber entsprechende Vorgaben festzulegen.