BNetzA untersagt weitere Belieferung von Haushaltskunden
Verstoß gegen die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt.

17.07.23

Die BNetzA hat am 07.07.2023 mitgeteilt, dass sie der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt hat.

Die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH hatte Ende 2021 die Belieferung all ihrer Haushaltskunden beendet und dies gegenüber der BNetzA angezeigt.

Im Frühjahr 2023 zeigte gas.de der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein Verfahren zur möglichen Untersagung der Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 EnWG ein.

Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Gas.de hält hiernach aus Sicht der BNetzA die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher hat die BNetzA die Tätigkeit der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt.