Gespaltene Grund- und Ersatzversorgungspreise für Bestands- und Neukunden sind zulässig - Verfügung abgewiesen OLG Köln weist einstweilige Verfügung der Verbraucherzentrale NRW ab
Die Verbraucherschutzzentrale NRW begehrte nach erfolgloser Abmahnung eines Grundversorgers per einstweiliger Verfügung die Unterlassung, gespaltene Grund- und Ersatzversorgungspreise für Bestands- und Neukunden anzubieten. Das OLG Köln lehnte diesen Antrag mit unanfechtbarem Beschluss vom 02.03.2022 ab.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte im Januar drei Grundversorger wegen der Einführung stichtagsbezogner, gespaltener Grund- und Ersatzversorgungspreise für Bestands- und Neukunden erfolglos abgemahnt und deswegen gerichtlich den Erlass einstweiliger Verfügungen auf Unterlassung gespaltener Preise beantragt.
Nachdem das LG Köln mit Beschluss vom 08.02.2022 einen Antrag zurückgewiesen hatte, hat das OLG Köln mit Beschluss vom 02.03.2022 die sofortige Beschwerde der Verbraucherschutzzentrale dagegen zurückgewiesen. Auch vor dem LG Dortmund war die Verbraucherzentrale im ersten Verfahrenszug nicht erfolgreich; das LG hat den Erlass der begehrten Verfügung am 02.03.2022 abgelehnt. Im dritten anhängigen Verfahren wird das LG Düsseldorf am 31.03.2022 eine Entscheidung verkünden.
Das OLG Köln bestätigt vollumfänglich die Entscheidung des LG Köln. Ein Anspruch auf Unterlassung der kritisierten Preisdifferenzierung zwischen Alt- und Neukunden bestehe nach umfassender Würdigung des europäischen und nationalen Energierechts nicht. Eine Diskriminierung durch unterschiedliche Preise sei nur dann anzunehmen, wenn die unterschiedlichen Preise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet seien, die Neukunden ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu benachteiligen. Dies sei nicht der Fall. Neukunden seien verpflichtet, die Preise zu zahlen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Versorgung aufgrund der für sie aufgewendeten Beschaffungskosten angemessen seien. Es erfolge daher weder eine Bestrafung von unerwünschtem Wettbewerb noch eine Gefährdung des hohen Verbraucherschutzniveaus.
Das LG Dortmund hat mit Beschluss vom 02.03.2022 den Antrag der Verbraucherzentrale ebenfalls zurückgewiesen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbraucherzentrale unter keinem hier denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Verfügungsanspruch gegen den Grundversorger auf Unterlassung habe, so dass dahinstehen könne, ob auch ein Verfügungs-grund bestehe. Es sieht keine energie-rechtliche Unzulässigkeit gespaltener Preise und schließt sich im Übrigen auch der Landeskartellbehörde NRW an. Darüber hinaus hält das LG Dortmund gespaltene Preise auch deswegen nicht für diskriminierend, weil eine Preiserhöhung ohne Unterscheidung zwischen Alt- und Neukunden nur mit zeitlichem Verzug möglich gewesen sei. Da aber Grund- und Ersatzversorgung kundenseitig jederzeit kurzfristig beendet werden können, hätten die Neukunden für einen Übergangszeitraum relativ günstige Preise „mitnehmen“ können, die aber nicht die Kosten für die Sicherstellung der notwendigen Energiemengen für ihre Versorgung wiedergespiegelt hätten.
Im dritten Verfahren fand am 03.03.2022 die mündliche Verhandlung vor dem LG Düsseldorf statt. Der Richter hat dabei nicht erkennen lassen, welcher Argumentation er folgen würde. Eine Entscheidung wurde danach noch nicht verkündet. Das Gericht hat vielmehr einen Verkündungstermin für den 31.03.2022 festgesetzt.