EU-Kommission legt Veröffentlichungspflichten für hochwertige Datensätze fest Europäische Verordnung beschreibt die Einzelheiten
Im Datennutzungsgesetz wurden die grundsätzlichen Datenteilungspflichten und Nutzungsmöglichkeiten insbesondere von öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen festgelegt. Besonderheiten gelten hierbei für die hochwertigen Datensätze. Diese hat die EU-Kommission kürzlich festgelegt.
Am 21. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission den „Durchführungsrechtsakt zur Bestimmung hochwertiger Datensätze“ veröffentlicht. Dieser geht auf die PSI/Open Data-Richtlinie aus dem Jahr 2019 zurück und legt fest, welche Daten durch öffentliche Stellen kostenlos und unter anderem über Programmierschnittstellen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Open Data-Richtlinie wurde auf Bundesebene im Datennutzungsgesetz umgesetzt, das Verfahren hierzu hat der VKU intensiv begleitet. Den Entwurf der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt vom Mai 2022 hatte der VKU mit einer Stellungnahme kommentiert.
Im Ergebnis dürften sich für die überwiegende Zahl der kommunalen Unternehmen keine weitreichenden Änderungen oder Handlungsbedarfe aus diesem Rechtsakt ergeben.
Grund hierfür ist, dass der Anwendungsbereich nur öffentliche Stellen und nicht öffentliche Unternehmen betrifft, womit eine Vielzahl kommunaler Unternehmen bereits aus dem Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung herausfällt. Dies betrifft alle kommunalen Unternehmen, die in privater Rechtsform organisiert sind und zugleich in den sog. Sektoren der Energieversorgung, der Trinkwasserversorgung oder des Verkehrs tätig sind.
Weiterhin bezieht sich die Liste der hochwertigen Datensätze nur auf solche Datensätze, die aus von der Open Data-Richtlinie erfassten Dokumente stammen. Dies dürfte für die Vielzahl der Daten der kommunalen Unternehmen nicht zutreffen. Zusätzlich sind bestimmte Daten von vornherein ausgenommen. Dies betrifft z.B. personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und Informationen über kritische Infrastrukturen.
Sind die oben genannten Ausnahmen nicht einschlägig, werden bestimmte Datensätze nach dem Anhang als hochwertige Datensätze bestimmt und müssten nach den dort bestimmten Modalitäten veröffentlicht werden. In der Regel müssen betroffene Datensätze kostenlos, in maschinenlesbaren Formaten und über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) zur Verfügung gestellt werden. Für kommunale Unternehmen sind hierbei insbesondere Daten aus dem Bereich Erdbeobachtung und Umwelt (2.), Meteorologie (3.) und Mobilität (6.) von Relevanz. Bußgeldvorschriften bei Verstößen wurden nicht festgelegt.