Bundeswirtschaftsministerium leitet EnWG-Änderungen ein Umfangreicher Referentenentwurf vorgelegt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 16.03.2022 einen noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Referentenentwurf veröffentlicht, der u.a. Änderungen der Grund- und Ersatzversorgung enthält. Das Bundeskabinett soll hierüber noch im April beschließen. Inkrafttreten sollen die Neuregelungen voraussichtlich im August.

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung enthält Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zum Bereich der Netzplanung, des Netzausbaus und des Netzbetriebs sowie im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) und Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG). Änderungen im Recht der Endkundenbelieferungen betreffen die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur (BNetzA) gegenüber Energielieferanten, insbesondere bei aus dem Markt ausscheidenden Anbietern sowie die Ersatz- und Grundversorgung. Zusätzlich enthält der Entwurf auch Änderungen im Kartellrecht (GWB). Danach soll die verschärfte kartellrechtliche Preismissbrauchsaufsicht im Energiesektor um weitere fünf Jahre verlängert sowie auf den Bereich der Fernwärme erweitert werden.

Energielieferanten sollen die Beendigung ihrer Tätigkeit in Zukunft drei Monate vorher der BNetzA anzeigen und zeitgleich die betroffenen Kunden und Netzbetreiber informieren. Dadurch sollen vor allem Haushaltskunden die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig auf eine Beendigung der Tätigkeit ihres Lieferanten zu reagieren. Mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit soll zudem dargelegt werden, wie die Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen bis zu der geplanten Beendigung gewährleistet ist. Ergänzend sollen die Aufsichtsmöglichkeiten der BNetzA über Energielieferanten verbessert werden, insbesondere jederzeit das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Lieferanten überprüft werden können. Im Hinblick auf die neuen Pflichten bei der Beendigung der Tätigkeit sollen drei neue Bußgeldtatbestände eingefügt werden. Täter dieser Ordnungswidrigkeiten sollen ausdrücklich auch Geschäftsführer bzw. Unternehmensleitung von Lieferanten sein können.

Durch die Festlegung einer Mindestschadenshöhe von 160 Euro soll Haushaltskunden eine einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Lieferanten bei vertragswidrigen Vertragsbeendigungen ermöglicht werden.

Die Grund- und Ersatzversorgung sollen neu geordnet und insbesondere besser voneinander abgegrenzt werden. Hierzu gehört zum einen das ausdrückliche künftige Verbot von gespaltenen Grundversorgungspreise für Bestands- und Neukunden nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zum anderen aber auch die Aufgabe des bisherigen Gebots der Gleichpreisigkeit von Grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden. Dadurch sollen die Ersatzversorgungspreise stärker die jeweils aktuellen Beschaffungs- und Vertriebskosten berücksichtigen und jederzeit zum Monatsbeginn durch Veröffentlichung im Internet änderbar sein können. Als Kostenmaßstab für die Ersatzversorgungpreise sollen die Preise entsprechend kurzfristiger Börsenprodukte herangezogen und zusätzliche Transparenzvorgaben im Hinblick auf die Preiszusammensetzung aufgenommen werden. Die Dauer der Ersatzversorgung soll weiterhin maximal drei Monate betragen und in dieser Zeit jederzeit durch Wechsel in einen neuen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung verlassen werden können. Ein gesetzlicher Grundversorgungsanspruch von Haushaltskunden soll erst nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung bestehen. Grundversorger sollen aber nicht gehindert sein, mit Haushaltskunden auch schon zuvor einen Grundversorgungsvertrag einvernehmlich zu schließen.

Nach der Ressortabstimmung soll die Bundesregierung den Gesetzentwurf noch vor Ostern beschließen. Das parlamentarische Verfahren im Bundestag und das anschließende Bundesratsverfahren sollen vor der Sommerpause abgeschlossen sein. Das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen soll dann im August erfolgen.