BSI hebt Markterklärung rückwirkend auf Verbaute intelligente Messsysteme können weiterhin genutzt werden

Für grundzuständige (Strom-)Messstellenbetreiber besteht keine Pflicht (mehr), intelligente Messsysteme zu verbauen, nachdem das Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) am 20.05.2022 seine Allgemeinverfügung (sog. Markterklärung) vom 07.02.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben hat. Bisher verbaute intelligente Messsysteme dürfen aber aufgrund der Bestandsschutzregelung des § 19 Abs. 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und einer entsprechenden Feststellung des BSI auch weiterhin genutzt und verbaut werden.

Das BSI hat mit Entscheidung vom 20.05.2022 seine Allgemeinverfügung vom 07.02.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Diese stellte fest, dass es technisch möglich ist, intelligente Messsysteme bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 100.000 kWh zu verbauen und löste diesbezüglich vor über zwei Jahren entsprechende Einbaupflichten für grundzuständige (Strom-)Messstellenbetreiber aus. Diese entfallen nun rückwirkend. Die noch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln anhängigen Verfahren zur Anfechtung der BSI-Allgemeinverfügung vom 07.02.2020 dürften für erledigt erklärt werden.

Hauptgrund für die Rücknahme der Allgemeinverfügung aus 2020 ist der Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 04.03.2021. Dieses hatte im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der vor dem VG Köln von einer Reihe von Unternehmen erhobenen Anfechtungsklagen wiederhergestellt und damit für diese Unternehmen die mit der Allgemeinverfügung des BSI ausgelösten Einbaupflichten vorläufig ausgesetzt. Nachdem als Reaktion auf die Entscheidung des OVGs das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), u.a. in Abstimmung mit dem VKU, novelliert und die stufenweise Weiterentwicklung der technischen Standards erfolgte, überarbeitete das BSI die Technische Richtlinie TR-03109-1 mit Fokus auf funktionale Interoperabilität und etablierte parallel ein formales Konformitätsverfahren. Durch dieses Vorgehen konnten laut BSI bereits zum 31.01.2022 Smart-Meter-Gateways (SMGW) von drei unabhängigen Herstellern durch das BSI zertifiziert werden, die den Nachweis zur Konformität nach der Technischen Richtlinie gemäß § 24 Abs. 1 MsbG erbrächten und als Grundlage für den weiteren Rollout dienten. Daran anknüpfend werde das BSI laut eigenen Aussagen die Fortführung des Rollouts von intelligenten Messsystemen unter Gewährleistung des Datenschutzes und der IT-Sicherheit im Zuge der Marktanalyse und der darauf aufbauenden Allgemeinverfügung (sogenannte Markterklärung) vorbereiten. Die Digitalisierung der Energiewende könne so weiter beschleunigt werden und orientiere sich dabei neben den gesetzlichen Vorgaben auch an den Bedürfnissen der Marktakteure, um Verlässlichkeit und Planungssicherheit für die beteiligten Akteure des Rollouts zu gewährleisten. Bis keine neue BSI-Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 MsbG erlassen wird, erfolgt der Rollout intelligenter Messsysteme freiwillig. Derzeit ist unklar, wann konkret mit einer die Einbaupflichten auslösenden neuen Allgemeinverfügung des BSI zu rechnen ist.

Was bedeutet das nun für die zwischenzeitlich im Vertrauen auf die aufgehobene Allgemeinverfügung verbauten intelligenten Messsysteme? Müssen diese ersetzt werden? Nein, vielmehr können sie weiterverwendet werden. Dies ermöglicht eine Bestandsschutzregelung, die – u.a. auf Forderung des VKU – im Rahmen der letztjährigen MsbG-Novelle aufgenommen wurde. Diese sieht u.a. für die Aufhebung von BSI-Feststellungen der technischen Möglichkeit vor, dass die auf dieser Grundlage verbauten intelligenten Messsysteme weitergenutzt und weiter verbaut werden können, wenn das BSI eine dahingehende Feststellung trifft. Diese Feststellung hat das BSI ebenfalls am 20.05.2022 getroffen und eine Allgemeinverfügung zur Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG erlassen. In dieser stellt es fest, dass eine Nutzung der in der Verfügung aufgeführten Smart -Meter-Gateways zusammen mit einer modernen Messeinrichtung als intelligente Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und die betroffenen intelligenten Messsysteme über gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 MsbG verfügen bzw. diese innerhalb von zwölf Monaten vorliegen werden.