BAFA erteilt Ausnahmegenehmigung für Erdgasbeschaffung durch öffentliche Stellen Erdgaslieferungen an öffentliche Stellen bleiben zulässig

Mit dem 5. Sanktionspaket vom 08.04.2022 hat die EU die Vergabe öffentlicher Aufträge an „RUS-Unternehmen“ untersagt. Die Sanktionen gelten auch, wenn Vorlieferanten des Vertragspartners RUS-Unternehmen sind. Für Verträge über die Erdgasbeschaffung von öffentlichen Stellen, die ebenfalls unter die Sanktionen fallen, gibt es nun eine Ausnahmeregelung.

Die Vorgaben des 5. EU-Sanktionspakets untersagen den öffentlichen Auftraggebern Auftragsvergaben an RUS-Unternehmen weitgehend. Dies folgt aus Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktionsverordnung).

Neue Vertragsabschlüsse mit RUS-Unternehmen oder mit anderen Vertragspartnern, die auf RUS-Unternehmen als Vorlieferant zurückgreifen, sowie die Verlängerung entsprechender bestehender Verträge bis maximal zum 10.10.2022 sind nur noch in bestimmten Fällen mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat diese Ausnahmeregelung, die bereits in Art. 5k Abs. 2 der Sanktionsverordnung vorgesehen ist, nun mit der „Allgemeinen Genehmigung Nr. 31“ konkretisiert. Die Genehmigung kann damit ab sofort in der Praxis genutzt werden.

Art. 5k untersagt öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern auch die Beschaffungen von Erdgas, Kohle und Öl für den Eigenbedarf, sofern RUS-Unternehmen einen nicht nur unwesentlichen Beitrag in der Lieferkette, d. h. weniger als 10% des Auftragswertes, leisten. Kommunen, deren Einrichtungen und Unternehmen sowie Stellen auf Bundes- und Landesebene können damit entsprechende Beschaffungsverträge nicht mehr neu vereinbaren oder diese über den 10.10.2022 hinaus durchführen bzw. verlängern, soweit sie nicht die betreffende Ausnahmegenehmigung nutzen. Zwar können entsprechende Verträge grundsätzlich auch dann neu eingegangen werden, wenn das Versorgungsunternehmen der öffentlichen Abnahmestelle durch Eigenerklärung bestätigt, dass an der Beschaffung des Erdgases RUS-Unternehmen nicht oder allenfalls in unwesentlichem Umfang beteiligt sind. Eine Auskunft zur Herkunft einer bestimmten Erdgasmenge ist in der Praxis jedoch nicht immer möglich.

Für öffentliche Energieversorgungsunternehmen, die Erdgas oder andere Brennstoffe zum Zweck der Durchführung der Energieversorgung importieren, gelten die Sanktionen dagegen nicht. Eine Weiterlieferung von Erdgas an öffentliche Abnahmestellen kann nun aber angesichts der dargestellten Restriktionen für die öffentlichen Auftraggeber nur noch unter den engen Voraussetzungen der Sanktionsverordnung erfolgen.

Daher ist es wichtig, dass das BAFA mit der „Allgemeine Genehmigung Nr. 31“ eine Möglichkeit eröffnet hat, nach der die Weiterlieferung von Erdgas an öffentliche Abnahmestellen auch über den 10.10.2022 weiterhin zulässig bleibt. Für diese Regelung hatte sich der VKU gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden beim Bundeswirtschaftsministerium frühzeitig eingesetzt.

Das BAFA hat die Modalitäten der Ausnahmeregelung im Bundesanzeiger (BAnz AT 24.06.2022 B6) bekannt gemacht. Die Allgemeine Genehmigung für die Ausnahmetatbestände gemäß Art. 5k Abs. 2 der Sanktionsverordnung kann von allen öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern ohne besondere Begründung für Vergabeverfahren sowie für bereits geschlossene Verträge genutzt werden. Für Sachverhalte, die nicht unter Art. 5k Abs. 2 der Sanktionsverordnung aufgeführt werden, kann die Genehmigung nicht genutzt werden.

Die Ausnahme ist befristet bis zum 31.12.2022. Dies bedeutet, dass im Hinblick auf den Abschluss neuer Verträge die Auftragsbekanntmachung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss. Entsprechend muss bei bestehenden Verträgen die Verlängerung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen.